(vom 29.03.2020) Der Bund hat ein umfassendes Hilfspaket für die durch die Corona-Krise in Mitleidenschaft gezogene Wirtschaft beschlossen und im Rekordtempo durch das parlamentarische Verfahren gepeitscht. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Kunden von „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ in der Daseinsvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen bis zum 30. Juni einstellen dürfen. Wie Energie & Management unter Verweis auf eine Stellungnahme der Kanzlei Becker Büttner Held berichtet, hätte dies zur Folge, dass Kosten nicht gedeckt werden können. Die Energieversorger seien aber dennoch weiterhin verpflichtet, die Energielieferverträge zu erfüllen. Sie müssten quasi alle Kosten, die auf die Kunden umgelegt werden, vorfinanzieren. Dies könne zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen. Da nicht sofort nach Beendigung dieser Aufschub-Phase mit einer Begleichung der ausstehenden Forderungen gerechnet werden könne, seien erhebliche Auswirkungen auf das energiewirtschaftliche System sowie auf die Anbieter der Telekommunikationswirtschaft absehbar. BBH schlägt deshalb vor, das Gesetz anzupassen: Ein Rettungsfonds für kritische Abrechnungsfälle könne den Cashflow sicherstellen. Die betroffenen Unternehmen könnten ihre Forderungen an diesen Fonds abtreten.
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