EDL-G: Novelle in Kraft

(vom 26.11.2019)

Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ist in Kraft getreten. Damit liegen nun die Rahmendaten für Energieauditoren bei der Durchführung von Energieaudits nicht nur vor. Mit Inkrafttreten der EDL-G-Novelle sind nun auch die angepassten Veränderungen bei der Durchführung von Energieaudits verbindlich. Im Kern geht es dabei vor allem um die Befreiung eines Teils der bisher zum periodischen Audit verpflichteten Unternehmen. Denn ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 500.000 Kilowattstunden unterliegen nicht mehr der vollen Auditpflicht. Geschaffen wird als Ausgleich eine verpflichtende Online-Erklärung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) auf der Basis ausgewählter Angaben zu Energieverbrauch und Unternehmen bzw. Eckdaten aus dem Energieauditbericht. Unberührt von dieser Regelung bleiben weiterhin Unternehmen, die als KMU im Sinne der KMU-Empfehlung der EU gelten: Für sie besteht keine Auditpflicht.

Einer Pflicht zur Registrierung unterliegen auch Energieauditoren: Sie müssen künftig – analog zu den Forderungen an Energieberater im Förderprogramm Energieberatung im Mittelstand – beim BAFA gelistet sein. Energieauditoren müssen zudem ihre Qualifikation nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle drei Jahre müssen erneut 24 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Für die Fortbildungspflichten von Energieauditoren gilt hierbei eine gesonderte Übergangsfrist. Bereits beim BAFA gelistete Energieauditoren müssen sich zwar nicht erneut registrieren, müssen die Fortbildungspflichten allerdings ebenfalls erfüllen.

Für die angesprochenen Meldepflichten zur Online-Erklärung hat das BAFA eine Übergangsfrist eingeräumt: Energieaudits, die zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, haben Zeit, die Online-Erklärung bis zum 31. März 2020 abzugeben. Ab dem 1. Januar 2020 gilt dann eine generelle Meldefrist von zwei Monaten.

Ausgenommen von der Durchführung und Meldepflicht eines Energieaudits sind nach der Gesetzeslage nur Unternehmen, die eine zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS eingerichtet haben. Für alle weiteren Unternehmen, darunter auch Stadtwerke, steht daher das Wiederholungsaudit in der Regel bis zum 05. Dezember 2019 an.

Rund zwei Monate ist es her, dass der Bundesrat trotz Bedenken hinsichtlich der Nichtbeachtung einer gewünschten Evaluierungspflicht der neueingeführten Bagatellgrenze auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet hat. Dies hätte den Gesetzgebungsprozess merklich verzögern können. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits drei Monate zuvor in nächtlicher Sitzung angenommen. Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt datiert auf den 25. November.

Mit dem Inkrafttreten der Novelle herrscht nun ein verbindliches Rahmenwerk. Gerade kleinere Unternehmen, für die die neue Bagatellschwelle greift, wurden bis zur Verabschiedung vor die Wahl gestellt ein Energieaudit durchzuführen oder darauf zu hoffen, dass das Gesetz vor Ablauf der Wiederholungsfrist in Kraft tritt. Die neue Pflicht zur Online-Energieaudit-Erklärung nimmt Unternehmen fortan stärker in die Pflicht, Energieaudits rechtskonform durchzuführen. Die bisherige Praxis, die Durchführung durch Stichprobenkontrolle seitens des BAFA zu überprüfen, wurde hier in eine Bringschuld der Unternehmen umgewandelt. Die ASEW rät Stadtwerken und ihren Kunden zu prüfen, ob im jeweiligen Fall Pflichten bezüglich eines Audit oder etwaigen Wiederholungsaudits bestehen.

www.bmwi.de

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