EEG 2021: Bundesrat vs. Bundesregierung

(vom 22.11.2020)

Der Bundesrat hat sich mit der EEG-Novelle (EEG 2021) befasst – und ist nicht wirklich zufrieden! Die Länder fordern vom Bund umfangreiche Anpassungen des Gesetzentwurfs, um der Energiewende neuen Schub zu geben und damit die ambitionierten Ziele zur Treibhausgasreduktion auch wirklich zu erreichen.

Im Kern geht es darum, dass den Bundesländern an einer Entlastung der EE-Wirtschaft gelegen ist sowie an einem sehr viel schnelleren Ausbau erneuerbarer Erzeugungskapazitäten, als ihn die Bundesregierung vorsieht:

  • Kleine Anlagen sollen von bürokratischen Fesseln entlastet werden; künftig sollen für sie nur rechtlich und technisch unabweisbare Anforderungen gelten. Das Ziel hierbei: Die Akteursvielfalt zu stärken.
  • Das bisherige Ausschreibungsdesign soll angepasst werden, indem einige Segmente ausgegliedert werden. So sollen sich etwa Windparks mit bis zu 6 Anlagen mit durchschnittlich 3 Megawatt Leistung nicht an Ausschreibungen beteiligen müssen. PV-Anlagen unter 750 kW Leistung sollen ebenfalls aus den Ausschreibungen ausgeklammert werden.
  • Betreibern von Aufdach-Anlagen, für die die Fördersumme in Ausschreibungen ermittelt wurde, soll künftig auch eine Eigenverbrauchslösung ermöglicht werden; dies untersagt das geltende EEG derzeit. Der Bund will an dieser Regelung festhalten.
  • Für PV-Anlagen unter 7 kW Leistung soll die Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems entfallen – die Bundesregierung sieht dies künftig ab einer Anlagengröße von 1 kW vor.
  • Eigenverbrauch insgesamt soll deutlich erleichtert werden. Die Bundesländer schlagen dazu eine neue Definition im EEG 2021 vor – die „Direktstromlieferung“. Diese wird verstanden als „die Lieferung von Erneuerbarem Strom/Grünstrom an einen Dritten im räumlichen Zusammenhang, ohne das öffentliche Netz in Anspruch zu nehmen.“ Diese Form soll dem Eigenverbrauch gleichgestellt werden.
  • Mieterstrom soll vereinfacht werden. So soll unter anderem der Ausschluss der Netzdurchleitung fallen; die Bundesländer sehen eine Begrenzung bei maximal 100 kW für die Anlagengröße, wie im Gesetzentwurf enthalten, kritisch.
  • Auch bei der EEG-Umlagenbefreiung im Rahmen der Bagatellgrenzen gibt es konträre Ansichten. Der Bund will künftig zwar Anlagen bis 20 kW Leistung von der Umlagenzahlung befreien, allerdings nur den so produzierten Strom in einer Größenordnung bis 10 Megawattstunden. Der Bundesrat fordert eine generelle Befreiung im Anlagensegment bis 30 kW Leistung.
  • Mit dem Ausbaupfad für erneuerbare Energien sowie der in diesem Rahmen bedeutenden Projektion des Stromverbrauchs in 2030 sind die Bundesländer ebenfalls nicht zufrieden: „[D]er zugrunde gelegte Bruttostromverbrauch von 580 Terawattstunden in 2030 [ist] zu niedrig angesetzt […]. Der Bundesrat stellt fest, dass der Strombedarf aufgrund der Sektorkopplung und der Elektrifizierung von industriellen Fertigungsprozessen auf bis zu 750 Terawattstunden ansteigen könnte“. Um den Anteil erneuerbarer Energien 2030 tatsächlich auf 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs zu steigern, sei eine Ausweitung „des Ausbaus der Windenergie an Land auf durchschnittlich 5 Gigawatt pro Jahr sowie der Photovoltaik auf durchschnittlich 10 Gigawatt pro Jahr für den Zeitraum 2021 bis 2030 [...] erforderlich.“
  • Bei der Windkraft wollen die Länder ein einfacheres Repowering erreichen. Dieses habe „beim weiteren Ausbau der Windenergie grundsätzlich Priorität“. Dafür sollen geeignete Standorte von Ausschreibungen ausgenommen werden oder über einen Repowering-Bonus für eine Besserstellung gesorgt werden.
  • Auch dem Bereich Post-EEG widmet der Bundesrat einige Gedanken. So soll es insbesondere bei den kleinen Anlagen keine Nachrüstpflicht für intelligente Messsysteme geben. Den Eigenverbrauch will der Bundesrat bewusst zulassen. Und auch für größere Anlagen solle es eine Marktpreisregelung nach Überschreiten der Förderhöchstdauer geben.
  • Der Bundesrat sieht zudem generell zu wenig Anreize für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die derzeitigen Einspeisevergütungen für PV-Anlagen seien nicht mehr ausreichend. Daher sollen diese etwa bei Anlagen bis 10 kW Leistung auf 11 Cent je Kilowattstunde angehoben werden.
  • Auch mit dem Thema Abregelung von EE-Strom befasst sich die Länderstellungnahme. Um dies künftig immer weniger nötig zu machen, soll die Sektorenkopplung vereinfacht werden, indem etwa aus abgeregeltem Strom Wärme für ein Nahwärmenetz erzeugt wird. Für diesen Strom soll die EEG-Umlage entfallen.
  • Die Gegenäußerung des Bundes folgte nur fünf Tage später – und weist fast sämtliche Länder-Forderungen zurück!

    Die Positionen der Bundesregierung:
     
  • Zu den grundsätzlichen Bedenken des Bundesrates etwa hinsichtlich Ausbauquote und prognostiziertem Stromverbrauch: „Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates zu Buchstabe a) nicht. Den Vorschlägen zu Buchstabe b), d), e), f), g), h), i), j), k), l) und m) stimmt die Bundesregierung nicht zu.“
  • In der Frage des Stromverbrauchs in 2030 verweist der Bund auf zwei Studien von März 2020. Beide kämen zum Ergebnis, dass bis 2030 der Bruttostromverbrauch aufgrund von angenommenen Effizienzfortschritten kaum zunehmen werde.
  • Auch die Ausbaupfade sollen nicht angehoben werden: „Die Ausbaupfade sind so berechnet, dass sich die angegebenen Mengen an der jeweils oberen Grenze zur Zielerreichung orientieren“. Der Länderforderung, die Zielmarken als Minimum des Ausbaus zu definieren, verweigert sich der Bund, da „die Werte in § 4a des Entwurfs des EEG 2021 […] keine Deckel dar[stellen], […]also auch überschritten werden [können]”.
  • Beim Thema Eigenverbrauch setzt der Bund auf gezielte Hürden und ein Zurückdrängen solcher Lösungen: So soll die genaue Förderung von PV-Dachanlagen schon ab 500 (statt bisher 750) kW Leistung über Ausschreibungen ermittelt werden. Verbunden damit: Ein Verbot des Eigenverbrauchs. Der Grund: Anlagenbetreiber im Eigenverbrausmodus könnten Reststrom bei der Ausschreibung günstiger anbieten. Andere Anbieter würden so benachteiligt.
  • Insgesamt zeigt sich die Bundesregierung empfindlich darauf bedacht, ein Ansteigen der EEG-Umlage zu vermeiden. Deshalb auch ein entschiedenes „Nein!“ zur Umlagenbefreiung für alle Anlagen bis 30 kW Leistung, zum Vorschlag der Definition einer „Direktstromlieferung“ und zur Nicht-Nachrüstpflicht mit intelligenten Messsystemen bei Post-EEG-Anlagen.
  • Weiterhin besteht die Bundesregierung auf der Absicht, alle Erzeugungsanlagen schon ab 1 kW Leistung mit einem intelligenten Messsystem auszustatten. Der Grund: Schutz vor Cyberangriffen [sic!]. „Im Erzeugungsbereich muss gerade wegen der Notwendigkeit zur Integration von Millionen PV-Anlagen bis 2030 die steigende Gefahr von Cyberangriffen in den Mittelpunkt rücken. Gerade zahlenmäßig überproportional stark vertretene kleine Erzeugungsanlagen könnten durch Hackerangriffe eine starke Gefährdung der Niederspannungsnetze und von dort aus auch überlagerter Netzebenen hervorrufen.“

Erst im September hatte das Bundeskabinett die EEG-Novelle gebilligt. Sie soll sicherstellen, dass bis 2030 mindestens 65 Prozent des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies soll jetzt schärfer als zuletzt vorgesehen kontrolliert werden: So schreibt das Gesetz jährliche Strommengen jeweils für Solar, Biomasse sowie Wind an Land und auf See fest.

www.bundesrat.de
www.bundesregierung.de

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