Hier finden Sie die aktuellen Presseinformationen der ASEW. Wenn Sie Fragen haben, weitere Informationen benötigen oder auf der Suche nach Interviewpartnern aus den Themenbereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien und Energiedienstleistungen aus dem kommunalen Umfeld sind, helfen wir Ihnen gern weiter.
(vom 19.02.2020) Köln – Seit dem 26. November 2019 ist die Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft. Neu ist insbesondere die Einführung der Bagatellgrenze: Nicht-KMU mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 Kilowattstunden im Jahr müssen kein vollständiges Energieaudit mehr durchführen. Die Pflicht zur Online-Erklärung betrifft allerdings auch Unternehmen, die unter diese Bagatellgrenze fallen. Die Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (ASEW) rät dazu, eigene Geschäftskunden über die Pflichten zu informieren.
Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zufolge müssen die betreffenden Unternehmen maximal zwei Monate, nachdem sie ein Energieaudit hätten durchführen müssen, eine Online-Erklärung abgeben. „Vielen Unternehmen ist dies mitunter nicht bewusst“, sagt Richard Orth, der bei der ASEW den Bereich Energieeffizienz-Systeme bearbeitet. „Möglicherweise haben viele Geschäftsführer im Vorfeld von der zeitweise kolportierten Befreiung von der Auditpflicht gelesen. Vollständig von der Auditpflicht befreit sind die Unternehmen aber nicht – das lässt die dem EDL-G zugrundeliegende EU-Richtlinie nicht zu. Zwar müssen die Unternehmen weder Audit-Bericht noch Maßnahmenkatalog vorlegen. Allerdings sind auch sie zu Angaben zum Unternehmen und zum Energieverbrauch verpflichtet. Gerade wegen der schwankenden Informationslage rät die ASEW insbesondere Stadtwerken dazu, die eigenen Kunden über die anstehende Deadline zu informieren.“
In der Regel waren Nicht-KMU bis zum 5. Dezember 2019 zur Durchführung eines (Wiederholungs-)Audits verpflichtet, im Einzelfall können aber andere Fristen gelten – je nachdem, wann das erste Audit erfolgte oder wann der Nicht-KMU-Status erlangt wurde. „Allerdings greift eine Übergangsfrist. Diese gilt für Audits, die zwischen dem 26. November und dem 31. Dezember 2019 fällig gewesen wären. Dies bedeutet für Firmen, die unter die Bagatellschwelle fallen, dass sie die Online-Erklärung bis zum 31. März 2020 ausfüllen müssen. Bis zu dieser Frist müssen dem Unternehmen dann alle notwendigen Daten zum Ausfüllen der Onlinemaske vorliegen.“
Zur Klärung der Fragen, ob ein Unternehmen als Nicht-KMU anzusehen ist und wie der Gesamtenergieverbrauch bestimmt wird, sind Unterlagen auf der BAFA-Webseite in Form eines Merkblatts und einer EU-Empfehlung bereitgestellt.
Die gängigsten Fälle für Nicht-KMU, bei denen die Bagatellgrenze greift, auf einen Blick:
Mitunter lohnt sich zudem vorab ein genauer Blick auf die Fragen der Online-Erklärung: Neben der Umsatzsteuer-ID werden auch die Klassifikation des (hauptsächlichen) Wirtschaftszweigs, Anzahl der Mitarbeiter (anzugeben in Vollzeitäquivalenten) oder Jahresbilanz und -umsatz abgefragt. Unternehmen können die Online-Erklärung auch durch einen Energieberater ausfüllen lassen. Hierzu stellt das BAFA ein Muster zur Verfügung, mit der Unternehmen ihre Vollmacht erteilen können.
ASEW-Profil
Die Arbeitsgemeinschaft für sparsame Energie- und Wasserverwendung (ASEW) ist mit bundesweit rund 300 Mitgliedern das größte deutsche Stadtwerke-Netzwerk für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Die ASEW wurde 1989 aus dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) heraus gegründet. Das Ziel: Eine rationelle, sparsame und umweltschonende Energie- und Ressourcenverwendung zu fördern. Die ASEW berät und unterstützt ihre Mitglieder in diesen Bereichen und entwickelt für sie innovative Produkte und Dienstleistungen, die zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen. Das Portfolio der ASEW umfasst Produkte für Vertrieb und Kundenberatung, außerdem Seminare und Qualifizierungsangebote sowie eine Kunden- und Fördermittelberatung.
Markus Edlinger
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