EEG-Novelle: Eigennutzung oder Direktvermarktung als neuer Standard

vom 20.07.2026

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Die EEG-Novelle nimmt langsam Formen an. Die Bundesregierung hat sich wohl weitgehend auf den Umbau der Förderung erneuerbarer Energien verständigt. Eigenbedarf und Direktvermarktung sollen auch bei Privatkunden Standard werden.
Konkret soll ab 2027 die Einspeisevergütung für das Kleinanlagensegment entfallen. Eine auf drei Jahre befristete Übergangszahlung, die allerdings geringer als die Einspeisevergütung ist, soll die Änderung abfedern. Der Anspruch auf diese Zahlung wird schrittweise immer mehr eingeschränkt: 2027 gilt er für Neuanlagen unter 50 Kilowattpeak, 2028 unter 25 Kilowattpeak und 2029 unter sieben Kilowattpeak.
Nach Auslaufen der Zahlung müssen Betreiber ihren Strom direktvermarkten. Für diesen Wechsel erhalten Anlagen unter 25 Kilowatt für vier Jahre einen Bonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde zusätzlich zum Markterlös. Zudem sollen Dachanlagen höchstens 50 Prozent ihrer Produktion einspeisen dürfen, um den Eigenverbrauch und den Einsatz von Batteriespeichern zu stärken.
Derzeit erhält eine (bis 31. Juli 2026 ans Netz gehende) neue PV-Anlage bis zehn Kilowattpeak Leistung für eine auf 20 Jahre festgelegte Einspeisevergütung von 12,35 bzw. 7,78 Cent je Kilowattstunde (für Voll- bzw. Teileinspeisung). Ab 1. August sinken diese Werte auf 12.23 bzw. 7,71 Cent je Kilowattstunde.
Deutliche Änderungen gibt es auch für Windkraft und große Freiflächen-Solaranlagen auf Freiflächen. Diese sollen künftig bevorzugt dort entstehen, wo die Netze den erzeugten Strom aufnehmen können. Das BMWE nennt das „weniger Subvention, mehr Markt und mehr Systemverantwortung“.
Das Ausbauziel des Bundes bleibt bestehen: 2030 sollen mindestens 80 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Im ersten Halbjahr 2026 deckten sie rund 58 Prozent ab.
Die Ausschreibungsmengen für Windkraft an Land werden 2027 und 2028 auf jeweils 15 Gigawatt erhöht, um den Ausbau zu beschleunigen. Windprojekte im windschwächeren Süden sollen dabei bessere Zuschlagschancen erhalten.
Zudem werden Resilienz-Auktionen eingeführt, bei denen die Verwendung von Komponenten aus europäischer Fertigung eine Bedingung ist.
Der EEG-Entwurf sieht auch eine Begrenzung der Grundstückspachten für geförderte Windparks vor – die Regelung steht aber noch in eckigen Klammern und ist daher nicht abschließend vereinbart.
Zwar ist der Redispatch-Vorbehalt aus dem EEG-Entwurf verschwunden. Für regenerative Erzeugungsanlagen in besonders überlasteten Netzabschnitten soll künftig aber ein Teil der Entschädigung entfallen, wenn sie ihren Strom wegen Netzengpässen nicht einspeisen können. Netzbetreiber können dazu „kapazitätslimitierte Gebiete“ ausweisen. Voraussetzung ist, dass dort im Jahr zuvor mehr als fünf Prozent der Erzeugung abgeregelt werden musste.