Die Bundesnetzagentur hat den Festlegungsentwurf zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgelegt. Die Behörde bleibt im Kern ihrem Zwischenstandsbericht von Mai treu. An einigen Stellen gibt es Präzisierungen, etwa beim Vertrauensschutz, der Formel für das Einspeiseentgelt und den Abwicklungsfristen.
So bleibt, wer vor der offiziellen Bekanntgabe der Festlegung die endgültige Investitionsentscheidung (FID) trifft und die Anlage bis spätestens 4. August 2029 in Betrieb nimmt, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme von den neuen Finanzierungsentgelten befreit.
Bei Neuanlagen gilt entsprechend, wenn sie nach dem 4. August 2029 ans Netz gehen, dass das Finanzierungsentgelt in Form eines reinen Kapazitätspreises ab dem ersten Tag entrichtet werden muss. Ausgenommen bleiben nur Kleinanlagen bis 30 kW und Balkonkraftwerke.
Präzisiert ist nun auch die Berechnungsmethodik für das Einspeiseentgelt. Um Preissprünge abzufedern, greift künftig ein rollierender Fünfjahresdurchschnitt. Konkret wird für einen Fünfjahreszeitraum ein geglätteter Kostenpool der Übertragungsnetzbetreiber angelegt. Dieser setzt sich zusammen aus jeweils der Hälfte der bundesweiten Regelenergie- und ÜNB-Verlustkosten sowie einer Sockelkomponente von 0,50 Euro pro eingespeister MWh. Dieser Fünfjahres-Kostenpool wird anschließend durch die summierten Leistungswerte aller zahlungspflichtigen Erzeuger derselben fünf Jahre geteilt.
Für die Niederspannung hält die Festlegung am zweistufigen Modell aus Grund- und Arbeitspreis fest. Zur Verringerung von Fehlanreizen durch Eigenversorgung zahlen Prosumer größenunabhängig einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den regulären Grundpreis. Dafür müssen Lieferanten die Prosumer-Eigenschaft ab dem 1. April 2028 transparent auf der Stromrechnung ausweisen. Der Grundpreis-Erlösanteil der Netzbetreiber wird verbindlich auf 20 bis 40 Prozent gedeckelt.
Dynamische Netzentgelte wird es für Endverbraucher vorerst nicht geben; diese hatten vor allem VKU und BDEW kritisiert. Für Speicher auf der Übertragungsnetzebene kommen sie frühestens ab 2030, spätestens jedoch ab 2033. Für Einspeiser erst ab 2032 und ebenfalls spätestens drei Jahre später im Jahr 2035.
Hier schaltet die BNetzA jedoch eine formale Hürde vor: Die verpflichtende Einführung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass mindestens zwei Jahre im Voraus eine gesonderte Methodenfestlegung ergeht.
Mit dem Veröffentlichen des Festlegungsentwurfs startet nun die offizielle Konsultationsphase. Diese läuft bis zum 18. September. Die finale Festlegung soll bis Ende des Jahres ergehen, so dass die neue Systematik zum 1. Januar 2029 verbindlich in Kraft treten kann.