• AVBFernwärmeV und FFVAV werden in ein neues Wärmenetzgesetz überführt. Auch die für den Anschluss an die Fernwärme relevanten Vorgaben im BGB werden in diesem Gesetzgebungsverfahren angepasst.
  • Die gesetzliche Ausgestaltung der Preisänderungsklauseln bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber um die Möglichkeit einer Preisänderungsklausel ergänzt, die sich nicht an einem Kostenindex, sondern an den tatsächlichen Kosten ausrichtet.
  • Energieversorger sollen rechtssichere Möglichkeiten zur Anpassung von Preisen erhalten, wenn sie in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zum Netzausbau, der der Dekarbonisierung dient, investieren.
  • Das Kostenneutralitätsgebot im BGB (WärmeLV) soll dahingehend angepasst werden, dass bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Dritten in die Änderung der Heizungsanlage eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 50 Cent je Quadratmeter zulässig ist.
  • Bei Durchführung von Effizienzmaßnahmen, dem Einsatz erneuerbarer Energien oder im Fall einer Überdimensionierung der Leistung, steht dem Kunden, jeweils nach Durchführung einer Energieberatung, ein Leistungsanpassungsrecht zu.
  • Das Sonderkündigungsrecht der Kunden wird auf Fälle begrenzt, in denen das Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist.
  • Eine anwenderfreundliche Preistransparenzplattform bei einer Bundesbehörde, auf der Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter durch die Wärmeversorgungsunternehmen veröffentlicht und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, soll die Markttransparenz erhöhen.
  • Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll durch den Wegfall oder die Bündelung bestehender Meldepflichten und durch einheitliche Daten- und Berichtsstandards möglichst reduziert werden.
  • Es soll eine Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde zur Prüfung der Preise auf Angemessenheit, beispielsweise mit Blick auf strukturell vergleichbare Versorgungsunternehmen, eingeführt werden.

Hier geht es zum beschlossenen Eckpunkte-Entwurf.