Energiethema Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Neben einem kontinuierlichen Monitoring der aktuellen Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen möchte die ASEW den Stadtwerkealltag aktiv unterstützen. Daher werden durch die ASEW umfangreiche Unterstützungsangebote herausgegeben, die sowohl intern im Team als auch im Kund:innenkontakt eingesetzt werden können:

Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das gleich drei Verordnungen und Gesetze abgelöst und zusammengefasst hat. Das GEG enthielt bisher Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Aktuelle Pläne der Bundesregierung sehen jedoch einen weiterreichenderen Geltungsbereich des Gesetzes in der Wärmeversorgung von Gebäuden vor.

Bereits 2021 wurde im Koalitionsvertrag festgelegt, dass neu eingebaute Heizungen ab dem 01. Januar 2025 mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Der Neueinbau rein erdgasbetriebener Heizungsanlagen wäre somit nicht mehr möglich. Dieser Stichtag wurde 2022 im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine nochmals auf den 01. Januar 2024 vorgezogen, um den Weg zur Energieunabhängigkeit Deutschlands zu beschleunigen.

Das neue GEG 2024

Nachdem im April 2023 der erste Gesetzentwurf des novellierten GEG beschlossen wurde, lieferten sich die Regierungsfraktionen zwischenzeitlich eine erhitzte Debatte über die genaue Ausgestaltung des Gesetzes. Schließlich wurde es im September, nach einigen inhaltlichen Änderungen vom Bundestag beschlossen, und trat am 01. Januar 2024 in Kraft.

In § 71 des GEG wird nun die Vorgabe gemacht, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen müssen. Hierfür werden diverse Erfüllungsoptionen benannt, bei deren Einsatz ein Einhalten dieser Vorgabe vereinfacht angenommen wird.

Diese Optionen sind:

  • Der Anschluss an ein Wärmenetz
  • Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Biomasseheizungen (Holz, Hackschnitzel und Pellets)
  • Stromdirektheizungen (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen kombiniert mit einem mit öl- oder gasbetriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Heizungen auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt)
  • Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan, biogenes Flüssiggas oder unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig Wasserstoff nutzen

Die 65 %-Regel gilt seit dem 01. Januar 2024 zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Andere Neubauten sowie Bestandsgebäude unterliegen der Pflicht erst, wenn für das vorliegende Gebiet eine Kommunale Wärmeplanung durchgeführt und auf dieser Basis eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde. Die Kommunale Wärmeplanung soll in großen Städten bis spätestens Mitte 2026, in kleineren Gemeinden bis spätestens Mitte 2028 erstellt werden.

Zusätzlich wurde die BEG, der Bundesförderung für effiziente Gebäude, für den Heizungstausch neu konzipiert.

Orientierung über die geltenden Pflichten bietet der Heizungswegweiser des BMWK.

Wenn Sie zum GEG oder anderen Themen Fragen haben oder den Austausch suchen, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns. 

Veranstaltungen zur Wärmeversorgung

Das Thema Wärmeversorgung ist bei der ASEW breit aufgestellt. Hier finden Sie alle Veranstaltungen, die in diesem Zusammenhang interessant für Sie sein könnten.

Ansprechpartner

Sascha Manikowski (M.Sc.)

Teamleiter Energiedienstleistungen
0221 931819 -20
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