Energiethema Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Neben einem kontinuierlichen Monitoring der aktuellen Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen möchte die ASEW den Stadtwerkealltag aktiv unterstützen. Daher werden durch die ASEW umfangreiche Unterstützungsangebote herausgegeben, die sowohl intern im Team als auch im Kund:innenkontakt eingesetzt werden können:

Seit dem 1. November 2020 regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die energetischen Anforderungen an Gebäude und ihre Anlagentechnik. Unter der damaligen Ampelregierung wurde das Gesetz im Jahr 2024 grundlegend novelliert.

Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 wurde das GEG erneut umfassend überarbeitet und in das nun geltende Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Mit der zuletzt erfolgten Novellierung wurden zugleich Vorgaben der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, kurz EPBD, in deutsches Recht umgesetzt.

Erste Änderungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Regelungen treten ab 2027, 2028 und 2030 in Kraft.

Das GModG führt die Anforderungen an Energieeffizienz und Wärmeschutz grundsätzlich fort, ordnet aber insbesondere den Heizungstausch neu. Die bisherige Vorgabe, nach der neue Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen müssen, entfällt. Im Gebäudebestand wäre diese Vorgabe in Großstädten ab Mitte 2026 und in den übrigen Kommunen ab Mitte 2028 zur Anwendung gekommen.

Die mit dem GModG möglichen Heizungsoptionen werden in § 42 beschrieben. Dazu gehören:

  • Der Anschluss an ein Wärmenetz
  • Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen
  • Solarthermie- und Biomasseanlagen
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizungen (Wärmepumpen oder solarthermische Anlagen kombiniert mit einem mit öl- oder gasbetriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • hocheffiziente KWK-Anlagen,
  • Stromdirektheizungen (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • innovative Heizungslösungen

Damit erweitert das GModG zunächst die Auswahl an Heiztechnologien bzw. lässt den Einbau rein fossiler Heizungsanlagen weiterhin zu. Die Wahlfreiheit ist jedoch nicht vollständig voraussetzungslos:

Für ab dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer bzw. treibhausgasarmer Brennstoffe – die sogenannten Biotreppe:

  • 10 Prozent ab 2029
  • 15 Prozent ab 2030
  • 30 Prozent ab 2035
  • 60 Prozent ab 2040

Der Einsatz einer Hybridheizung kann unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.

Hinweis

Der Einbau neuer fossiler Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen bleibt also weiterhin möglich. Allerdings ist ihre langfristige Kostenentwicklung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Biotreppe

Die schrittweise steigenden Anforderungen an erneuerbare bzw. treibhausgasarme Brennstoffe können die Brennstoffkosten beeinflussen. Biomethan ist bereits heute teurer als Erdgas; mit der steigenden Nachfrage ist mit einem weiteren Kostenanstieg zu rechnen.

CO₂-Kosten

Mit dem EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU ETS2) verändern sich die Rahmenbedingungen für die CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe ab 2028, auch hier sind Kostensteigerungen wahrscheinlich.

Gasnetzentgelte

Setzt sich der Trend rückläufiger Gasnetzanschlüsse weiter fort, können die Netzkosten auf immer weniger Anschlüsse verteilt werden. Die Folge: Steigende Netzentgelte.

Um Gebäudeeigentümer:innen bei der Wahl einer geeigneten Heizungsanlage zu unterstützen, gewinnt die gebäudeindividuelle Beratung durch Versorger weiter an Bedeutung. Bei einem Heizungstausch sollten neben den heutigen Investitions- und Betriebskosten auch mögliche Kostenentwicklungen über die Lebensdauer der Anlage berücksichtigt werden.

Weitere Regelungen und Vorschriften

Weitere Vorschriften treten gestaffelt in Kraft. Dazu zählen neue Anforderungen an die energetische Gebäudestruktur, Gebäudeautomation, Solarenergie und Ladeinfrastruktur, welche sich aus den Vorgaben der EPBD ergeben.

Ab 2028 sind bspw. neue, behördlich genutzte Nichtwohngebäude als Nullemissionsgebäude zu errichten. Ab 2030 gilt dies grundsätzlich für alle Neubauten. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude greifen ab 2030 beziehungsweise 2033 zusätzliche Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.

Darüber hinaus führt das GModG die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen schrittweise ein. Sie gilt ab 2027 für neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie bestimmte neue private Nichtwohngebäude. Ab 2028 werden bestimmte bestehende öffentliche und umfassend modernisierte Nichtwohngebäude einbezogen. Die Anforderungen werden bis 2031 stufenweise erweitert. Ab 2030 gilt die Solarpflicht auch für neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.

Veranstaltungen zur Wärmeversorgung

Das Thema Wärmeversorgung ist bei der ASEW breit aufgestellt. Hier finden Sie alle Veranstaltungen, die in diesem Zusammenhang interessant für Sie sein könnten.

Ansprechpartner

Janko Wolfmeier (B.Eng.)

Projektmanager Wärmewende
0221 931819 -14
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