Auf Deutschland kommt eine tiefgreifende Änderung des Energierechts in Bezug auf die Netzregulierung zu. Dies ist Folge einer Niederlage der Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hier hatte die EU-Kommission gegen Deutschland geklagt. Ihrer Meinung nach verstieß Deutschland gegen Vorgaben der EU-Elektrizitätsrichtlinie und der EU-Erdgasrichtlinie.
Insbesondere geht es hierbei um die Rolle der Regulierungsbehörde, sprich der Bundesnetzagentur (BNetzA). Diese agiert aktuell auf der Grundlage von Regeln, die die deutsche Politik definiert hat. Aus Sicht der Europäischen Kommission ist die BNetzA allerdings nicht unabhängig genug. Nach Kommissionsansicht sollte sie auch nach eigenem Ermessen handeln können. Dieser Sicht gab nun der EuGH Recht: Im Urteil fordert der Gerichtshof Deutschland auf, der BNetzA mehr Unabhängigkeit zuzugestehen. Eine völlige Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sei notwendig, damit diese gegenüber Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und diskriminierungsfrei agierten.
Als Folge könnte eine deutlich stärkere, unabhängigere BNetzA entstehen. Zudem sollte daraus ebenfalls eine Anpassung des Mechanismus zur Berechnung der Netzentgelte folgen. Wie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) zu entnehmen ist, befürchtet die Energiebranche bereits jetzt ein Eigenleben der Regulierungsbehörde. Diese könnte dann künftig Entscheidungen treffen, die zu Lasten der Wirtschaft gingen.
Eine erste Einschätzung zum Urteil gab für EuWID Neue Energie die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) ab. Demnach klassifiziert die Kanzlei das Urteil als falsch. Man sieht den europäischen Gesetzgeber in der Pflicht, das EU-Recht zu konkretisieren. Es bedürfe einer europarechtlichen Klarstellung.
Laut dem Rechtsanwalt und BBH-Partner Prof. Christian Theobald würde eine Umsetzung der Entscheidung des EuGH bedeutende verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. „Demnach wäre die Bundesnetzagentur eine Art ‚Superbehörde’, die weitgehend frei von rechtlichen Vorgaben des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers ihr Recht letztlich selbst setzen und auch anwenden würde. Die Rechtsschutzmöglichkeiten für die von der Regulierung adressierten Unternehmen würden so gegen Null tendieren“.