Grundversorgung: Aufspaltung des Tarifs ist zulässig

vom 29.11.2021

Die hohen Marktpreise für Energie bringen derzeit bundesweit Grundversorger bei Strom und Gas unter Zugzwang: Zahlreiche Anbieter haben Kundinnen und Kunden bereits gekündigt oder mussten sogar Insolvenz anmelden. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher fallen dann automatisch in die Grund- und Ersatzversorgung. Hier muss jeder aufgenommen werden, gleich welche Bonität er oder sie etwa aufweist. Zusätzlich unter Druck geraten die Grundversorger dadurch, dass wegen Preissteigerungen teils um 300 Prozent bei einigen Versorgern nun die Grundversorgungstarife regional die günstigsten Angebote sind.

Eine Reaktion der Grundversorger in Nordrhein-Westfalen war eine Teilung des Grundversorgungstarifs: Bestandskunden erhalten den Tarif zu den bislang geltenden Konditionen, Neukunden müssen mit höheren Versorgungspreisen rechnen. Der Grund: Die Grundversorgungstarife sind in der Regel langfristig kalkuliert. Dies erreichen die Grundversorger über einen entsprechend ebenfalls langfristig geplanten Energieeinkauf. Das kann Nachteile bringen, wenn die Energiepreise stärker sinken als erwartet. Im Moment bringt es jedoch Vorteile für die Preiskalkulation. Diese gerät durch signifikant höhere Neukundenzahlen als bisher jedoch mitunter stärker aus dem Gleichgewicht, denn die Mehrverbräuche von Neukunden muss das Grundversorgungs-Unternehmen durch kurzfristige, das heißt momentan eben auch teure, Zukäufe kompensieren.

Die nordrhein-westfälische Kartellbehörde hat sich dazu nun positioniert: Diese aufgespaltene Preisgestaltung sei zulässig. In einem internen Vermerk, der für eine Sitzung des Arbeitsausschusses der Kartellbehörden des Bundes und der Länder am 18. November 2021 gedacht war, heißt es: „Unterschiedliche allgemeine Preise im Rahmen der Grundversorgung sind weder energierechtlich noch kartellrechtlich zu beanstanden“. Die im nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministerium angesiedelte Behörde verweist zudem auf zeitliche Probleme der Tarifgestaltung. Durch die vorgeschriebene Frist zur Information über Preisanpasungen würden selbige erst im Januar oder Februar wirksam. Das heißt, in dieser Zeit würden Bestands- und Neukunden zwangsläufig zum selben Preis beliefert. Der Gesetzgeber habe in Paragraf 36 EnWG aber vorgesehen, dass die Grundversorgungspflicht entfällt, wenn die Versorgung „aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist“.

Diese Rechtsauffassung wird im Grundsatz auch von den Kartellbehörden Niedersachsens und Hessens geteilt.

Die Energieeffizienz in Deutschland hat sich deutlich verbessert.