EEG: Bundestag verabschiedet Umlagenabschaffung

vom 28.04.2022

Seit 22 Jahren begleitete sie treulich die deutschen Stromkundinnen und -kunden: Die EEG-Umlage. Sie ist nun bald Geschichte. Der Bundestag machte dafür heute den Weg endgültig frei. Für den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP stimmten alle im Bundestag vertretenen Parteien außer die AfD. Letztere hatte einen Entschließungsantrag eingebracht, der eine Abschaffung des gesamten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) forderte. Dieser Antrag fand keine Mehrheit im Plenum.

Die EEG-Umlage hat eine durchaus bewegte Geschichte hinter sich. Erstmals berechnet und erhoben wurde sie für das Jahr 2000 – in Höhe von damals 0,19 Cent je Kilowattstunde. Bis 2014 stieg sie kontinuierlich auf 6,24 Cent je Kilowattstunde. 2015 sank sie erstmals leicht auf 6,17 Cent je Kilowattstunde, um danach jedoch 2017 mit 6,88 Cent je Kilowattstunde den höchsten Wert einzunehmen.

Für 2021 senkte ein außerordentlicher Bundeszuschuss in Höhe von fast 10,8 Milliarden Euro die Umlage auf 6,5 Cent je Kilowattstunde. 2022 sank die Umlage – ebenfalls durch Bundeszuschuss – auf 3,72 Cent je Kilowattstunde. Die Abschaffung brachte schließlich der Regierungswechsel nach den Bundestagswahlen 2021: Der Koalitionsvertrag der Ampelparteien sah die Abschaffung zum 1. Januar 2023 vor, der dann außerplanmäßig um ein halbes Jahr nach vorne verlegt wurde.

Die Kosten der Förderung erneuerbarer Energien sollen künftig aus einem Sondervermögen des Bundes, dem Energie- und Klimafonds, finanziert werden. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 werde der Fonds künftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet.

Der Gesetzentwurf war zuletzt im Energieausschuss noch einmal leicht überarbeitet worden. Eine sogenannte Regelvermutung fand Eingang in den Entwurf, um ein mögliches Schlupfloch zu schließen. Dort heißt es: „Dem § 118 werden die folgenden Absätze angefügt: ‚Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise eingeflossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.‘ Und: ‚Es wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht erfolgt ist.‘

EnEfG passiert Bundestag