Bereits zum fünften Mal fand die monatliche Veranstaltung „Sustainability Spotlight“ statt, bei der viele Themen besprochen wurden, die aktuelle Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung beleuchteten.
1. GRIs „CSRD Essentials“: Die Global Reporting Initiative (GRI) hat kürzlich einen Bericht mit dem Titel „CSRD Essentials“ veröffentlicht. Dieser bietet einen umfassenden Überblick über die Wechselwirkungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit anderen regulatorischen Rahmenwerken. Der Bericht beleuchtet, wie die CSRD nicht nur mit bestehenden Regulierungen wie der EU-Taxonomie, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) verbunden ist, sondern auch, welche regulatorischen Anpassungen notwendig werden. Dazu zählen Änderungen in der Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie, der Abschlussprüferrichtlinie sowie der Abschlussprüferverordnung. Derzeit ist der Bericht ausschließlich in englischer Sprache verfügbar, was seine Reichweite und Zugänglichkeit einschränkt.
Quelle: https://www.globalreporting.org/search/?query=CSRD+Essentials
2. Update zur CSDDD: Am 24. Mai 2024 erzielte der Rat der Europäischen Union eine Einigung über einen Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), nachdem das Europäische Parlament bereits am 24. April 2024 seine Zustimmung gegeben hatte. Bevor die CSDDD im EU-Amtsblatt veröffentlicht und wirksam werden kann, muss sie noch von den Präsidenten beider EU-Institutionen unterzeichnet werden. Nach der Veröffentlichung haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Direktive in nationales Recht umzusetzen. Die Anwendung der CSDDD wird stufenweise erfolgen: Drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten wird sie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro gelten, im vierten Jahr für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz über 900 Millionen Euro und im fünften Jahr für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz.
4. Updates zum LkSG: Im Rahmen des neuen Referentenentwurfs zur CSRD wird eine wichtige Änderung im Zusammenspiel mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorgeschlagen. Unternehmen, die freiwillig einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht erstellen und veröffentlichen, werden von der spezifischen Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG befreit. Dieser Bericht muss sowohl auf der eigenen Internetseite des Unternehmens veröffentlicht als auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Während diese Regelung gelockert wird, bleiben alle weiteren Verpflichtungen des LkSG, insbesondere §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2, unverändert bestehen. Zudem hat das BAFA kürzlich eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von LkSG-Berichten bis zum 31. Dezember 2024 bekanntgegeben.
5. Weitere Stellungnahmen zum CSRD UmsG: Bis zum 19. April hatten Bundesländer, Verbände, Organisationen und Institutionen die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes (CSRD-UmsG) abzugeben. Insgesamt wurden über 80 Stellungnahmen aus verschiedenen Branchen eingereicht, darunter vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), dem Umweltgutachterausschuss (UGA), dem TÜV-Verband, dem Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK), von B.A.U.M. e.V., dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und vielen weiteren. Besonders hervorzuheben ist die Position des VKU, der eine Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen von der Berichtspflicht durch landesrechtliche Vorschriften fordert. Die eingegangenen Stellungnahmen waren teilweise sehr kontrovers: Positiv hervorgehoben wurde die 1:1-Umsetzung der CSRD und das Aussetzen der doppelten Berichtspflicht im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), wobei gleichzeitig gefordert wurde, dass das LkSG dadurch nicht geschwächt werden dürfe. Kritisch gesehen wurde hingegen die ausschließliche Prüfpflicht durch Wirtschaftsprüfer und der erhebliche bürokratische Aufwand bei der Umsetzung der CSRD, der die Kapazitäten und Ressourcen der Unternehmen stark beansprucht. Sehr viele Stellungnahmen beinhalteten zudem die Forderung, den Prüfmarkt zu öffnen.
Quellen: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html
6. Entwaldungsfreie Lieferketten (Entwaldungs-VO, EUDR): Vor knapp einem Jahr, Ende Juni 2023, trat die EU-Verordnung zur Regulierung bestimmter Rohstoffe und Produkte, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, in Kraft. Seitdem läuft die Umsetzungsfrist, ab dem vierten Quartal 2024 müssen alle Marktteilnehmer, ab dem zweiten Quartal 2025 KMU-Händler, diese Regelungen anwenden. Diese Verordnung stipuliert, dass Marktteilnehmer nur noch Produkte und Rohstoffe importieren oder exportieren dürfen, wenn eine Sorgfaltserklärung des Lieferanten vorliegt. Diese Erklärung muss bestätigen, dass das Produkt nicht von Flächen stammt, die nach dem 31. Dezember 2020 gerodet wurden, und dass es seitdem nicht zu weiteren Schädigungen von Wäldern gekommen ist. Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, den Schutz der Menschenrechte und die Rechte indigener Völker während der Produktion zu gewährleisten. Produzenten müssen darüber hinaus Geoinformationsdaten, etwa Satellitendaten, bereitstellen. Betroffen von dieser Verordnung sind Rohstoffe wie Soja, Palmöl, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz.