Die Anpassung der AVBFernwärmeV ist auch nach dem Auseinanderbrechen der Bundesregierung ein Anliegen des Bundeswirtschaftsministeriums. Nach langer Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium hat das BMWK den angepassten Novellenentwurf nun erneut in die Verbände- und Länderanhörung gegeben.
Grundsätzlich müssen Fernwärmeversorger auch im überarbeiteten Entwurf bei der Preisänderungsklausel Erzeugungs- und Bereitstellungskosten sowie jeweilige Verhältnisse auf dem Wärmemarkt „angemessen“ berücksichtigen. Die Verwendung von Indizes bleibt zulässig, dabei gilt aber der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts als Maßstab.
Neu hinzugekommen ist, dass Fernwärmeversorger künftig alle Berechnungsfaktoren „vollständig und nachvollziehbar“ ausweisen sowie „eindeutige Verweise auf die Quellen gegebenenfalls darin verwendeter Indizes“ angeben müssen.
Dem Wunsch der Wärmebranche, Preisanpassungen vornehmen zu können, wenn erhebliche Investitionen im Fernwärmenetz anfallen, kam der Bund jedoch nicht nach. Ebenso wenig wurde die Forderung von Verbraucherschützern nach einer Eins-zu-Eins-Gewichtung von Kosten- und Marktelementen umgesetzt.
Die Kündigungsfristen sollen künftig von derzeit neun auf dann sechs Monate sinken. Für Mieter gilt im Falle eines Umzuges eine einmonatige Frist zum Monatsende.
Bei den Vertragslaufzeiten kam die ministerielle Ebene der Wärmebranche entgegen. War im ursprünglichen Entwurf eine Laufzeit bei neuen Hausanschlüssen oder wesentlichen Anpassungen der Fernwärmeleistung von bis zu zehn, ansonsten maximal fünf Jahren vorgesehen, soll nun wieder generell eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren möglich sein.
Weiterhin sieht auch der angepasste Entwurf viele kleinteilige Veröffentlichungspflichten vor. Wie hoch die Kosten für die Branche ausfallen werden, ist noch nicht klar. Das BMWK geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 15 Millionen Euro aus.