Diverse Kommunen haben die grundsätzlichen Bechlüsse bereits gefasst: Im Rahmen der eigenen Klimaziele werden die bestehenden Gasnetze in Zukunft obsolet. Doch das könnte möglicherweise rechtswidrig sein. Denn es handelt sich laut EnWG um eine Ewigkeitsaufgabe.
Das geht aus einer Untersuchung der Kanzlei Noerr hervor, die diese im Auftrag des Verteilnetzbetreibers Netze Südwest durchgeführt hat. Ausschlaggebender Punkt ist die sogenannte „Ewigkeitsaufgabe“, wozu gemäß dem EnWG auch der Betrieb von Erdgasnetzen gehört. Grundlage sind dafür laut Studienautor Frank Hölscher vor allem die Paragrafen 11, 15 und 16a EnWG.
Zudem sieht das EnWG eine Stilllegung nur unter außergewöhnlichen Umständen, nämlich wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, vor. Eine Regelung über die Stilllegung von Gasnetzen aufgrund der angestrebten Dekarbonisierung enthält das EnWG hingegen nicht. Demnach sei allein eine unternehmenspolitische Entscheidung eines Versorgers oder seiner Gesellschafter, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kohlendioxidfrei zu sein, in diesem Zusammenhang unerheblich.
Die entscheidenden Paragrafen des EnWG würden eben auch nicht durch andere gesetzliche Vorschriften ausgehebelt. Das liegt zum einen daran, dass der Bund bezüglich der Verpflichtungen der Netzbetreiber im EnWG eine „abschließende Regelung“ getroffen habe. Die Länder hätten an der Stelle also keine Gesetzgebungskompetenz mehr. Bezüglich des Wegenutzungsrechts sei es so, dass selbst ein Netzbetreiber, der keine Konzession mehr hat, weil er sich nicht beworben hat, nicht von der Betriebspflicht befreit sei, bis ein anderer Betreiber das Netz übernommen hat. Bezüglich der kommunalen Wärmeplanung heißt es ganz grundsätzlich, dass diese Wärmepläne eben rechtlich unverbindlich seien.
Mit der Umsetzung der neuen europäischen Gas- und Wasserstoffrichtlinie 2024/1788 vom 13. Juli 2024 könnte sich das zumindest teilweise ändern. Im Mittelpunkt stehen dort unter anderem die Regelungen für Verteilnetze und das Unbundling von Wasserstoff- und Erdgasnetzbetrieb. Artikel 57 der Richtlinie sieht etwa vor, dass Gasverteilnetzbetreiber bei einer entsprechenden Reduzierung der Erdgasnachfrage Stilllegungspläne erstellen müssen.