Energieeffizienz: Fristende für EnMS-Implementierung steht bevor

vom 15.07.2025

Auch wenn das Thema Energieeffizienz und die politischen Diskussionen um ein entsprechendes Ziel nicht neu sind, bleibt die Befassung damit doch immer wieder aktuell. Derzeit besonders im Fokus: die gesetzliche Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (EnMS).

Diese Verpflichtung ergibt sich zentral aus dem EnEfG, dem Energieeffizienzgesetz – einem Gesetz, das eigentlich bereits zur Überarbeitung anstand. Es richtet sich insbesondere an Gewerbe, Industrie und Rechenzentrenbetreiber und greift neben EnMS auch Themen wie Abwärmenutzung und -vermeidung auf.

Zwar enthielten bereits erste Referentenentwürfe im vergangenen Jahr geplante Änderungen zu den Pflichten rund um das EnMS – doch bislang ist keine rechtsverbindliche Novelle verabschiedet worden. Grund dafür ist auch das sogenannte Diskontinuitätsprinzip: Gesetzesvorhaben, die durch das Ende einer Legislaturperiode unterbrochen wurden – wie zuletzt beim Aus der „Ampel“-Koalition – müssen erneut ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

Ein Blick in den Koalitionsvertrag des aktuellen Regierungsbündnisses zeigt jedoch, wohin die Reise gehen könnte. Dort heißt es in Zeile 1129f: „Das Energieeffizienzgesetz und das Energiedienstleistungsgesetz werden novelliert, vereinfacht und auf EU-Recht zurückgeführt“. Wer verstehen möchte, was das konkret bedeutet, sollte einen Blick in die Europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) werfen. Diese sieht deutlich höhere Schwellenwerte und spätere Fristen vor als das aktuell geltende deutsche Recht: Erst bei einem jährlichen Energieverbrauch von über 85 Terajoule (entspricht ca. 23,6 GWh) greift die Pflicht zur Einführung eines EnMS – und das auch erst bis spätestens 11. Oktober 2027.

In Deutschland hingegen gelten strengere Vorgaben: Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh (bezogen auf die letzten drei Kalenderjahre) müssen in der Regel bis spätestens 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS eingeführt haben. Wer die Frist versäumt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

In der Stadtwerkelandschaft stößt diese Gemengelage auf gemischte Reaktionen. Zwar werden mögliche Entlastungen für Unternehmen grundsätzlich begrüßt – doch gleichzeitig erschwert eine Aufweichung nationaler Pflichten das Erreichen von Klimaschutzzielen. Und auch das Signal an diejenigen, die frühzeitig und pflichtbewusst ein EnMS eingeführt haben, fällt eher ernüchternd aus.

Was heißt das nun konkret? Zunächst einmal gilt das aktuell bestehende EnEfG – und damit auch die Frist bis 17. Juli 2025. Unternehmen sollten keinesfalls darauf spekulieren, dass eine mögliche Gesetzesnovelle eventuell Erleichterung bringt. Wer betroffen ist, sollte aktiv werden – falls noch nicht geschehen.

Wir halten Sie über alle Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden. Bei Fragen oder Gesprächsbedarf kontaktieren Sie gerne Richard Orth (orth@asew.de). Allen Energiemanagementbeauftragten der Stadtwerke empfehlen wir zudem den Austausch im ASEW-Arbeitskreis Energiemanagementsysteme