Die Bundesregierung will die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zügig umsetzen. Die Länder- und Verbändeanhörung des Referentenentwurfes wurde binnen sechs Tagen beendet. Die Novelle ist nötig, um relevante energiewirtschaftliche Regelungen an die europäische Gesetzgebung anzupassen.
Schon die Ampel hatte Pläne für eine umfangreiche Überarbeitung vorgestellt. Der Koalitionsbruch schob das Vorhaben aufs Abstellgleis. Lediglich ein brennendes Thema erlangte in Form des Solarspitzengesetzes kurz vor dem Regierungswechsel noch Gesetzeskraft.
Die EnWG-Novelle greift diverse Ansätze auf. Neben Netzanschluss und Netzausbau gibt es etwa Vorgaben zu Stromtarifen, auch wird erstmals das Energy Sharing explizit geregelt.
Unter anderem sollen die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen künftig im überragenden öffentlichen Interesse liegen; das wird in Pragraph 11c des EnWG festgeschrieben. Eine Einschränkung gibt es dabei: Die Regelung gilt nur so lange, bis die deutsche Stromversorgung nahezu treibhausgasneutral ist.
Auch bei der Errichtung und dem Betrieb von Verteilernetzen soll der beschleunigte Ausbau nach Paragraph 14 d Satz 2 ebenfalls so lange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.
Beim Energy Sharing nach Paragraph 42c hat sich die Bundesregierung am vorliegenden Entwurf der Vorgängerregierung bedient. Hier gibt es aber bei Anlagenbetreibern eine Neuerung: Auch eine Person des öffentlichen Rechts darf Mitglied einer Gesellschaft sein.
Verteilernetzbetreiber sollen Energy Sharing ab 1. Juni 2026 innerhalb ihres Bilanzgebietes ermöglichen, ab 1. Juni 2028 soll Energy Sharing auch in benachbarten Netzgebieten der gleichen Regelzone möglich werden.
Zusätzlich zur Gesetzesnovelle muss auch die Bundesnetzagentur noch entsprechende Festlegungen treffen. Außerdem soll es eine eigene IT-Plattform für die Abwicklung des Netzzugangs geben.