Energy Sharing auf dem Weg

vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am späten Abend eine weitere Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Darin geht es auch um das Energy Sharing. Dies bekommt mit einem eigenen Paragrafen 42c EnWG eine gesetzliche Grundlage. Energy Sharing soll es ermöglichen, den Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam mit anderen zu nutzen oder ihnen den Strom zu verkaufen.

Damit kommt der Bund der Verpflichtung nach, die Vorschrift aus der Strombinnenmarktrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht zu überführen. Der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zur Zustimmung zum Regierungsentwurf inklusive kleiner Ausschuss-Änderungen kamen nur die Regierungsfraktionen nach. 

Energy Sharing richtet sich nur an Letztverbraucher und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden und Stiftungen), die erneuerbaren Energien erzeugen und/oder verbrauchen. Klassische EVU können sich nicht am Energy Sharing beteiligen. Ausgeschlossen sind außerdem große Unternehmen im Sinne der EU-Definition (mehr als 250 Mitarbeiter:innen, Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro und Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro). 

Explizit können sich auch kommunale Unternehmen einbringen. Diese wären fast aus der Regelung herausgefallen. Doch ein Änderungsbeschluss des Wirtschaftsausschusses hat sie ausdrücklich mit erfasst. Erlaubt ist Energy Sharing auch, wenn sich Letztverbraucher zusammenschließen und gemeinsam Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Dafür dürfen sie laut dem neuen Paragrafen 42c des EnWG auch gemeinsam eine Genossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Daran darf sich aber kein vom Energy Sharing ausdrücklich ausgeschlossenes Unternehmen beteiligen. Aufgrund des Änderungsantrags durch den Ausschuss sind Bürgerenergiegesellschaften jetzt als Lieferanten im Rahmen des Energy Sharings zugelassen. 

Das Energy Sharing ähnelt der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Die Stromlieferung aus erneuerbaren Energien kann hier parallel zum eigentlichen Stromliefervertrag eines Kunden laufen. Die Lieferanten im Rahmen des Energy Sharing müssen keine Vollversorger sein, sie gelten rechtlich auch nicht als Stromversorger, was mehr Pflichten mit sich brächte. 

Zu erfüllen haben die Lieferanten im Rahmen des Energy Sharing allerdings die Paragrafen 5 sowie 40 bis 42 des EnWG, die Grundlagen wie Rechnungsstellung oder Stromkennzeichnung regeln. Das gilt lediglich dann nicht, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage 30 Kilowatt bzw. 100 Kilowatt in einem Mehrparteienhaus nicht überschreitet. Verpflichtend ist in jedem Fall eine viertelstündliche Messung von Stromerzeugung und -verbrauch. Und vorgeschrieben ist ebenso der Abschluss von zwei Verträgen. Das sind erstens ein Stromliefervertrag und zweitens ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Letzterer muss mindestens den Umfang der durch eine Anlage erzeugten oder gespeicherten Stromnutzung, einen Aufteilungsschlüssel und eine eventuelle entgeltliche Gegenleistung beinhalten. Es ist aber auch erlaubt, den Strom unentgeltlich abzugeben. 

Stromspeicher sind zugelassen, aber nur, wenn in ihnen ausschließlich Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zwischengespeichert wird.

Der Paragraf 42c EnWG enthält zudem Verpflichtungen für die Betreiber von Stromverteilnetzen. Sie haben sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ab 1. Juni 2026 möglich ist. Dies gilt dann zunächst nur innerhalb eines Billanzkreises. Ab 1. Juni 2028 ist eine gemeinsame Nutzung außerdem über einen Bilanzkreis hinaus in einem direkt angrenzenden Bilanzreis in derselben Regelzone zu ermöglichen. 

Energy Sharing hat nun eine gesetzliche Grundlage.