Als wichtiges Netzwerkelement agieren innerhalb der ASEW mehr als zwei Dutzend thematische Arbeitskreise. Diese befassen sich regelmäßig auch mit Themen, die das gesamte Netzwerk betreffen.
Diesmal im Fokus: der Arbeitskreis Kommunale Wärmeplanung.
Ein Thema der letzten Sitzung des Arbeitskreises war Datenbeschaffung und Aggregation. Bisher gibt es keinen Standard, wie Voraggregation stattzufinden hat. Dienstleister entwickeln gerade Templates, teilweise werden auch eigene VBA-Tools zur Aggregation entwickelt. Die Herausforderung: Bei fehlender Einheitlichkeit der Aggregation drohen Datenchaos und Unschärfe. Wie erfolgt die Aggregation nach Wärmeplanungsgesetz? Bei Gas-und Wärmeverbräuchen sind mindestens fünf EFH, bei Heizungsart mindestens drei EFH vorgesehen.
Bei der Erhebung von Stromnetzdaten besteht eine besondere Hürde: Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung, Datenbeschaffung ist oft schwierig, wenn ein anderer Stromnetzbetreiber zuständig ist. Die Möglichkeit „Strom für Heizzwecke“ separiert auszuweisen ist zumeist nicht gegeben. Bei Daten von Großverbrauchern soll bis zum 30. Juni 2024 das Abwärme-Portal zur Dateneingabe bereitstehen. Da sich viele EVU hierauf nicht blind verlassen wollen, schreiben sie die Unternehmen aktuell selbst an. Der Vorteil immerhin: Abwärmepotenziale müssen laut Wärmeplanungsgesetz herausgegeben werden, aber es ist zumindest unklar, welche Durchsetzungsermächtigung dafür besteht. Ein Tipp aus der Runde: Kooperation mit der örtlichen IHK. Diese filtert selbst nach größten Unternehmen und schreibt direkt die richtigen Ansprechpartner an. Eine Schwierigkeit ergibt sich für den militärischen Bereich. Daten von Bundeswehreinrichtungen zu erhalten, ist schwierig.
„Basis“-Wärmeplanung: Teilweise werden aktuell vereinfachte Wärmeplanungen auf Basis öffentlich zugänglicher Daten auf Kreisebene erarbeitet. Alternativ erfolgt dies versorgerintern für das gesamte Gasversorgungsgebiet (hier besteht eine Schwierigkeit, da meist ein Flickenteppich im Versorgungsgebiet vorliegt).
Hinsichtlich der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes in Landesrecht zeigt sich für Nordrhein-Westfalen, dass hier noch im ersten Quartal ein Entwurf vorgelegt werden soll. In Schleswig-Holstein wird dies wohl in eine Änderung des bestehenden EWKG münden. Hier soll ebenfalls im ersten Quartal ein Referentenentwurf stehen, in Kraft treten ist wohl für den 01.01.2025 geplant.
Bei Fragen zu den behandelten Themen oder dem Arbeitskreis wenden Sie sich gerne an Lea Gallé.