Mini-Solaranlagen haben in den letzten Jahren einen deutlich Beliebtheitsschub erhalten: Sie sind nicht so teuer wie eine Aufdachanlage, die Installation kann laut Versprechen der Hersteller unkompliziert auch von Laien erfolgen und man bekommt sie mittlerweile regelmäßig als Angebot bei diversen Discountern.
Allerdings ist die Inbetriebnahme, wir sind immerhin in Deutschland, nach wie vor noch mit einem gewissen Anteil bürokratischer Arbeit verbunden. Das soll nun weniger werden. Die Bundesregierung hat dazu eine Änderung des Miet- und Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Wenn der Bundestag zustimmt, werden auch Balkonkraftwerke in den Katalog der privilegierten baulichen Änderungen aufgenommen.
Der Vorteil für Mieter und Wohnungseigentümer: Somit besteht ein Anspruch darauf, dass Vermieter und Wohungseigentümergemeinschaften eine entsprechende Anlage erlauben. Allerdings sollen selbige ein Mitspracherecht haben, wie die Anlage installiert wird.
Durch die beschlossene Änderung des Paragrafen 20 im Wohnungseigentumsgesetz müssen Mieter oder Wohnungseigentümer die Installation nicht mehr begründen. Laut Bundesjustizministerium (BMdJ) haben etwa Eigentümergemeinschaften einen Ermessensspielraum, wie das Balkonkraftwerk aussehen kann. Allerdings dürfen dafür keine überzogene Vorgaben gemacht werden, um die Installation auf diesem Weg doch noch zu verhindern.
Das BMdJ stellt zudem nochmals klar, dass pro Zähler nur ein Steckersolargerät angeschlossen werden darf. Damit sich eine Eigentümerversammlung aus Termin- oder Raumnöten nicht lange verzögert, sollen diese künftig auch ausschließlich online stattfinden können. Das muss die Wohnungseigentümerversammlung zuvor mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen.