Kundenanlagen-Modelle wie Mieterstrom oder in Quartieren erfreuten sich in den letzten Jahren wachsender Beliebtheit. Doch deren Wirtschaftlichkeit wird nun auf eine Probe gestellt. Denn der Bundesgerichtshof urteilte wie schon zuvor der EuGH: Für die Anlagenbetreiber gelten die Pflichten, die Netzbetreiber erfüllen müssen.
Damit ist das bisherige deutsche Modell, das die Betreiber von Netzbetreiberpflichten freistellte und die Anlagen von Netzentgelten, so wohl nicht mehr zu halten.
Den BGH-Richtern zufolge betreibt, wer vor Ort Strom produziert und weiterverkauft, keine Kundenanlage, sondern ein Stromnetz und muss demzufolge auch Netzgebühren verlangen.
Wie die Vorsitzende des Kartellsenats, Stefanie Roloff, ausführte, handele es sich bei den Leitungsanlagen der Antragstellerin um Verteilernetze. „Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist. Damit können sie nicht von den für die Regulierung der Netze geltenden Vorschriften ausgenommen werden“.
Bereits im November hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen. Denn nach EU-Recht müssten für alle Stromerzeuger in der EU die gleichen Regeln gelten. Ob der Strom vor Ort produziert und nur an eine überschaubare Zahl von Kunden verkauft wird, spiele nach Europarecht keine Rolle. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Deutschland umgesetzt.
Kritiker der EU-Rechtslage verweisen darauf, dass es lokale Stromanlagen nun sehr schwer haben dürften.