Der Bundesrat hat der Novelle der „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten“ (HeizkostenV) zugestimmt. Allerdings knüpfen die Bundesländer ihr „Ja!“ an eine zentrale Bedingung: Die Verordnung soll bereits nach drei Jahren evaluiert werden. Die Länder wollen damit sicherstrellen, dass früh erkannt wird, ob zusätzliche Kosten für Mieterinnen und Mieter entstehen, die ohne Ausgleich bleiben. Sofern die Bundesregierung die Bedingung akzeptiert, kann die Novelle am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu den Details der Novelle und was das genau für Stadtwerke mit sich bringt, bieten wir am 6. Dezember ein kostengünstiges Web-Seminar, in dem Rechtsanwalt Jan-Hendrik vom Wege von der Kanzlei Becker Büttner Held auf die wichtigsten Änderungen eingeht, die Auswirkungen für Stadtwerke haben.
Wesentlicher Teil der Neuregelung betrifft den Bereich Messung und Ablesung. Mit der novellierten HeizkostenV müssen neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein, Bestandsgeräte bis Ende 2026 nachgerüstet oder durch entsprechende Neugeräte ersetzt werden. Die Ablesung vor Ort würde damit entfallen. Zudem muss die Heizkostenabrechnung künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Fernablesbare Zähler müssen zudem dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Datenschutz und -sicherheit entsprechen. Standard hierbei sollen Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sein. Alternative ist die Anbindung an einen Smart-Meter-Gateway.
Sind die fernablesbaren Zähler installiert, sollen Mietparteien regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel ist es, einen möglichst bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie zu stimulieren. Die Abrechnungen müssen künftig zudem detaillierte Informationen enthalten, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Verpflichtend ist außerdem ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Eine wichtige Rolle in der neuen Verordnung nimmt auch eine Stärkung des Wettbewerbs ein. Deshalb müssen neuinstallierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Bereits installierte Geräte müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Wichtig ist den Bundesländern zudem die Kostentransparenz. Deshalb verabschiedeten die Bundesländer eine begleitenden Entschließung. Darin betonen sie, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern führen darf. Nach der Evaluation sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zudem auf, transparent zu machen, wie durch gemeinsame Messeinrichtungen Kosten eingespart werden können.
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