Das Bundeskabinett hat zwei Energieeinspar-Verordnungen verabschiedet. Sie basieren auf dem Energiesicherungsgesetz und sollen die Versorgungssicherheit gewährleisten. Laut der Bundesregierung befinde sich Deutschland durch den russischen Angriff auf die Ukraine weiterhin in einer angespannten Gasversorgungslage. Man tue daher alles, um die Abhängigkeit von russischen Importen so schnell wie möglich zu reduzieren.
Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommenden beiden Heizperioden. Neben der Gaseinsparung sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen. Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen gilt bereits ab 1. September für genau ein halbes Jahr. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober 2022 und ab dann zwei Jahre. Diese muss noch den Bundesrat passieren.
Die beiden Energieeinsparverordnungen dienen zugleich auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Die EU-Staaten haben sich im Kontext der Auswirkungen des Ukraine-Krieges verpflichtet, den Gasverbrauch (bezogen auf den Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre) um mindestens 15 Prozent zu senken. Deutschland muss seinen Gasverbrauch um 20 Prozent senken.
Über die in den beiden Verordnungen niedergelegten Maßnahmen lässt sich der Gasverbrauch nach ersten Schätzungen um ungefähr zwei Prozent senken. Zugleich rechnen sich die Maßnahmen laut Bundesregierung für private Haushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand. Werden sie umgesetzt, lässt sich in den kommenden beiden Jahren ein Einsparvolumen von gut 10,8 Milliarden Euro erreichen.
Ausgewählte Inhalte der Verordnungen:
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
- Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.
- Mieterinnen und Mieter bekommen mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieterinnen und Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, dies auch tun dürfen.
- Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
- Verbindlich geregelt wird, Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure oder große Hallen, Foyers oder Technikräume, nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden darf eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad in Büros nicht überschritten werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad.
- In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen.
- Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
- Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen.
- Eigentümer und Eigentümerinnen von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde.
- Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr, die bereits ein Energieaudit durchgeführt haben, werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
Wie die Bundesregierung betont, seien die beiden Verordnungen Teil eines Maßnahmenbündels. Neben den unmittelbaren Einspareffekten sollen die Maßnahmen auch eine Signal- und Vorbildwirkung haben. Sie zielen somit auch darauf ab, freiwillige Energiesparmaßnahmen anzustoßen. Durch die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen lasse sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen. Nötig sei eine nationale Kraftanstrengung. Dafür brauche es ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.