
Das Energiesammelgesetz hat sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert. Der Bundestag verabschiedete den Gesetzentwurf mit der Regierungsmehrheit. Im Bundesrat war deutlich mehr Widerstand erwartet worden. Doch in seiner letzten Sitzung in 2018 billigten die Bundesländer das nicht zustimmungspflichtige Bundesgesetz. Damit kann das Gesetz noch in diesem Jahr vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden und dann wie erwartet am 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Neben der Anpassung der KWK-Förderung an einen Kompromiss mit der EU-Kommission enthält das Gesetz insbesondere eine deutliche Absenkung der Fördersätze für Photovoltaikanlagen im Leistungssegment über 40 Kilowattpeak. Hier sinkt die Förderung bis April 2019 schrittweise auf 8,9 Cent je Kilowattstunde.
Für Mieterstrom ist ebenfalls eine Senkung des Zuschlages vorgesehen. Er beträgt 8,0 Cent je Kilowattstunde, d.h. die Förderung für Mieterstromanlagen über der Leistungsgrenze von 40 Kilowattpeak liegt bei 1,9 Cent pro Kilowattstunde. Bei kleineren Anlagen für Photovoltaik-Mieterstrom werden weiterhin 8,5 Cent pro Kilowattstunde abgezogen.
Photovoltaik muss zudem weitere Einbußen verkraften: Der sogenannte atmende Deckel, d.h. die Menge an Zubau, die in einem Jahr maximal gefördert wird, wird von 2.500 auf 1.900 Megawatt gesenkt.
Positiv fällt dagegen die Regelung für die lange zwischen Union und SPD umstrittenen Sonderausschreibungen für Onshore-Windkraft- und Photovoltaikanlagen aus. Im Rest der Legislaturperiode wird es insgesamt drei dieser Sonderausschreibungen mit einem zusätzlichen Volumen von 4.000 Megawatt geben. Diese Leistung wird zudem nicht auf den bestehenden 52-Gigawatt-Deckel für die PV-Förderung angerechnet. Zudem ermöglicht das Gesetz auch technologieübergreifende Innovationsausschreibungen, die netz- und systemdienlichen Projekten zugutekommen sollen.