Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die seit Ende März als Kabinettsbeschluss vorliegt, soll wohl spätestens im Herbst auch die parlamentarische Hürde nehmen. Kernelement und von vielen EVU sehnsüchtig erwartet, sind die Regelungen zur Zukunft der Gasnetze.
Was ändert sich konkret?
- Zukunft der Gasverteilnetze: Verteilnetzentwicklungspläne (§ 16b–e) sollen helfen, bestehende Gasnetze nachfragebasiert und (ein Favorit der Bundesregierung) technologieoffen über 10–15 Jahre weiterzuentwickeln.
- Schutz vor Anschlussunterbrechungen: Trennungen von Gasanschlüssen sind unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Trennung keine alternative Wärmeversorgung verfügbar ist; eine Informationspflicht wird für mindestens 10 Jahre im Voraus konstatiert.
- Rückbauverbot: Ein flächendeckender Rückbau dauerhaft außer Betrieb genommener Gasleitungen wird verhindert (§ 48b).
- Wasserstoff-Integration: Wasserstoff soll komplett über das neue EnWG reguliert werden – einschließlich Zugang, Anschluss, Zertifizierung und Entflechtung von Wasserstoff- und Gas-Netzbetreibern sowie Speichern und Terminals.
- Kennzeichnung: Lieferanten müssen erneuerbare und kohlenstoffarme Gase und Wasserstoff ausweisen.
- Biomethan: Biomethanerzeugungsanlagen sollen vorrangig an die Gasverteilnetze angeschlossen werden (§ 17 Abs. 1a und 1b); bei geplantem Netzanschluss-Rückzug gilt für Biomethan-Bestandsanlagen eine Schutzfrist von 20 Jahren ab Inbetriebnahme.
- Fossile Gasverträge: Ab 2049 sind fossile Gaslieferverträge ohne CO₂-Abscheidung und -Speicherung untersagt (§ 114).
- Gutachtenpflicht: Bei Umstellung bestehender Leitungen auf Wasserstoff bis 16 bar entfällt künftig die Gutachtenpflicht (§ 113c Abs. 3).
Eigentlich gibt es einen gewissen Zeitdruck für die Verabschiedung der EnWG-Novelle. Denn die EU-Richtlinie zu den Binnenmärkten für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff muss bis zum 5. August in deutsches Recht umgesetzt sein. Das wird so nicht erfolgen.