EuGH: Mieterstrom möglicherweise rechtswidrig

vom 27.11.2024

Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil gefällt, das möglicherweise weitreichende Folgen hat: Denn die Richter entschieden im konkreten Fall, dass bei dezentraler Drittversorgung die Befreiung des Betreibers der Kundenanlage von den Verpflichtungen eines Verteilnetzbetreibers europarechtswidrig ist. 

Konkret hatte der Bundesgerichtshof eine Klage der ENGIE Deutschland GmbH gegen die Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr an die europäischen Richter weitergeleitet.

Die EuGH-Richter entschieden in der vorgelegten Sache nun, dass „Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmen, […] [auf das] keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist, nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt.“

Daraus folge, dass die Mitgliedstaaten nicht davon ausgehen dürften, „dass eine bestimmte Art von Netz vom Begriff ‚Verteilernetz‘ im Sinne der Richtlinie 2019/944 auszunehmen ist, indem sie sich auf ein zusätzliches Kriterium neben den in Art. 2 Nr. 28 dieser Richtlinie vorgesehenen stützen“. Mitgliedstaaten seien somit nicht berechtigt, Anlagen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2019/944 auszunehmen. 

Die EuGH-Entscheidung bringt für Deutschland nun eine größere Herausforderung mit sich: Einerseits handelt es sich um eine Entscheidung, die auf einen bestimmten, ganz konkreten, eng definierten Fall eingeht. Andererseits haben aber die EuGH-Richter ihre rechtliche Einschätzung ziemlich allgemeingültig gehalten. 

Energy Sharing hat nun eine gesetzliche Grundlage.