Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, dass Einsprüche gegen Preisanpassungen in der Fernwärmeversorgung beschränkt. Kunden haben dadurch künftig weniger Möglichkeiten, gegen Preiserhöhungen vorzugehen.
Konkret hat der für Energierecht zuständige VIII. BGH-Zivilsenat entschieden, dass es nicht mehr ausreicht, einmalig Widerspruch gegen Preisanpassungen des Fernwärmelieferanten einzulegen. Vielmehr müssen Kunden innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch nochmals klarstellen, dass sie ihre Bedenken aufrechterhalten.
Andernfalls, so die BGH-Richter, kann der Widerspruch seine Wirkung verlieren. Die Entscheidungen vom 25. September (VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22) erhöhen nach Ansicht von Verbraucherschützern die Anforderungen an einen Widerspruch gegen Preiserhöhungen deutlich.
Laut dem Branchendienst energate beschreite der BGH damit ein Stück weit Neuland. Energierechtsexperten mäßen dem BGH-Entscheid deswegen auch eine Bedeutung weit über den verhandelten Fall hinaus zu.
Der AGFW begrüßte die BGH-Entscheidung bereits. Der AGFW-Bereichsleiter „Recht und Europa“, Norman Fricke, nannte das Urteil im energate-Gespräch „Rechtsfrieden und Beruhigung“ für die Anbieter. Dies gelte ganz besonders mit Blick auf die Nachwehen der Gaskrise, wo Preisunterschiede „ja erheblich sein können“.