Das Bundeskabinett hat im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit diesen werden laut BMWi Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.
Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmepreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden. Zwar dürfen die Arbeitspreise von Energietarifen auch weiterhin deutlich über diesen Grenzen liegen, die Differenz übernimmt in diesem Fall aber der Steuerzahler. Die Preisbegrenzung bezieht sich dabei auf einen großen Teil des bisherigen Energieverbrauchs.
Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, es werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind, so das BMWi, „das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms“ mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Konkret sieht das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse vor, dass für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr der Gaspreis auf 12 und der Wärmepreis auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Diese Begrenzung soll von März 2023 bis April 2024 und für einen Anteil von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gelten. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Für Industriebetriebe gelten etwas geringere Grenzen. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Das Gesetz zur Strompreisbremse sieht analog eine Begrenzung des Strompreises für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) von 40 Cent brutto je Kilowattstunde vor. Dies gilt ebenfalls für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent brutto für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse soll teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert werden. Die Bundesregierung setzt damit zugleich die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854 um. Die Abschöpfung werde so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet sei, andererseits aber auch ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet werde. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat. Diese Regelung greift ab dem 1. Dezember 2022.