Kleinwind: Baurechtlich privilegiert auch bei Eigenverbrauch

vom 15.05.2024

Windenergie zu nutzen ist baurechtlich privilegiert. Das gilt auch dann, wenn der Strom für den Eigenverbrauch gedacht ist. Für diese Klarstellung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gesorgt.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um vier Kleinwindanlagen. Die Kläger wollten diese auf ihrem Grundstück im Außenbereich aufstellen, um Strom für das Wohnhaus und eine Imkerei zu erzeugen. Für diese Anlagen hatten sie beim Landkreis Altenkirchen einen Bauvorbescheid beantragt. Doch der Landkreis lehnte ab.

Das OVG hat im Baugesetzbuch keinen Hinweis gefunden, dass die Windenergie der öffentlichen Versorgung dienen müsse – auch nicht als „ungeschriebenes Erfordernis“. Ein solches Erfordernis hatte der Landkreis aus einer früheren Formulierung im Gesetz hergeleitet, die auf die öffentliche Versorgung zielte. Das OVG widersprach: Eine solche Interpretation würde dem Zweck der Vorschrift sogar widersprechen. Schließlich würden Windenergie-Anlagen auch dann zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und zum Ressourcenschutz beitragen, wenn sie dem Eigenverbrauch dienen. Der Landkreis muss nun den Bauvorbescheid erteilen. 

Eigenverbrauch hebt eine baurechtliche Privilegierung nicht auf.