Klimaschutz: Schweiz muss nachbessern

vom 10.04.2024

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Organ der Europäischen Menschenrechtskonvention, hat einer Klage gegen die Schweiz stattgegeben. Vier Seniorinnen hatten am EGMR namens des Vereins „KlimaSeniorinnen Schweiz“ gegen ihr Heimatland geklagt. Der Vorwurf: Unzureichender Klimaschutz.

Die EGMR-Richter entschieden, dass die Schweiz mit der aktuellen Klimaschutzpolitik nicht im Sinne des Pariser Klimaabkommens agiere und besonders Artikel 8 („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze. Die Richter entschieden dabei deutlich mit 16 zu einer Stimme.

Zwei weitere Klagen aus Frankreich und Portugal wies das Gericht dagegen als „unzulässig“ ab.

Der EGMR ist keine EU-Institution. Es handelt sich um den obersten Gerichtshof in Fällen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Staatsbürger von Unterzeichnerländern in deren Rolle als Mitglieder des Europarates können vor den EGMR ziehen. Sämtliche europäische Staaten mit Ausnahme von Weißrussland, Russland und dem Heiligen Stuhl sind Mitglieder des Europarates.

Sowohl die angenommen, als auch die beiden abgelehnten Klagen hatten eine ähnliche Stoßrichtung: Die Klägerinnen und Kläger sahen ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention als verletzt an, weil ihre Heimatländer nicht mehr gegen den Klimawandel tun.

Die Klage von Jugendlichen aus Portugal richtete sich dabei gegen 32 Staaten. Abgewiesen wurde die Klage, weil sie direkt am EGMR eingereicht wurde ohne zuvor den Rechtsweg im eigenen Land zu beschreiten. Dem EGMR zufolge könne man nicht beliebig viele Staaten verklagen, die über das Leben der Kläger in Portugal keine Herrschaftsgewalt hätten. Das wäre eine zu weitgehende Haftung von Staaten für die Folgen des Klimawandels in anderen Ländern.

Die Schweizer Klägerinnen sehen sich bestätigt. Stellvertretend sagte die Klimaseniorin Ruth Saxer nach der Urteilsverkündung: „Das ist der beste Tag, das wird Geschichte schreiben“.

In der Tat hat der EGMR in Straßburg sehr weitgehend geurteilt: Es gebe ein Recht aus der Menschenrechtskonvention, wonach Vereine im Namen von vom Klimawandel Betroffenen einen besseren Klimaschutz einklagen können.

Das Urteil hat nach Ansicht des Schweizer EGMR-Richters Andreas Zünd durchaus weitreichende Folgen. Im Radio SRF sagte Zünd, es handele sich bei dem Urteil um ein Leiturteil für alle Mitgliedsstaaten des Europarats. Maßgebend für die Richter sei das Pariser Klimaabkommen gewesen. Die Inhalte seien Teil des Schweizer Rechts, weil das Abkommen von der Schweiz ratifiziert wurde.

Wie genau die Schweiz die Ziele des Pariser Klimaabkommens einhalten soll, schreibe das Gericht nicht vor. „Die Mittel unterliegen der demokratischen Auseinandersetzung“. Klima sei ein einklagbares Menschenrecht, da zwei Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Bezug zum Klimawandel zuließen: das Recht auf Leben und das Recht auf Privatsphäre. Zu letzterem gehöre auch das körperliche Wohlbefinden. Es zeichne sich ab, dass der Klimawandel Menschen in ihrem Wohlbefinden stark beeinträchtigen werde und bis zum Tod führen könne. „Der Klimawandel stellt eine neue Herausforderung dar, denn die Schäden treten nicht unmittelbar ein“. 

Der IGH sieht die Staaten völkerrechtlich zum Klimaschutz verpflichtet.