Kommunale Wärmeplanung: Neuer Entwurf steht

vom 22.07.2023

Das Bundesbauministerium hat den Gesetzentwurf zur kommunalen Wärmeplanung überarbeitet. Im neuen Entwurf sind nun für Kommunen unter 10.000 Einwohnern vereinfachte Regeln vorgesehen. Neu im Entwurf ist zudem, dass Gemeinden bestimmte Gebiete verbindlich als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiete vorprüfen oder auch ausschließen können.

Konkret sollen sich diese kleinen Kommunen auch zusammenschließen können. In vereinfachten Verfahren dürfen Beteiligungen abgekürzt sowie auf eine neue Datenerhebung verzichtet werden. Die vorzeitige Festlegung über den Verzicht auf den Fernwärmeausbau soll es Eigentümern und Vermietern frühzeitig erlauben, andere Optionen zu prüfen.

Neu ist auch, dass Gemeinden bestimmte Gebiete verbindlich als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetz-Gebiete ausschreiben können. Kommunen sollen in diesem Fall allerdings belegen, dass sich die Kosten für eine derartige Wärmeversorgung im Rahmen halten und das Risiko gering ist, dass die Planungen doch nicht umgesetzt werden. Außerdem sollen sie sich zu Versorgungssicherheit und CO2-Bilanz äußern.

Auch die Fristen für die Vorlage einer Wärmeplanung wurden etwas verschoben. So haben Kommunen über 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 (und damit ein halbes Jahr länger) Zeit, alle anderen können sogar zwei Jahre länger einplanen. Bestehende Wärmepläne genießen in jedem Fall Bestandsschutz.

Ebenfalls im überarbeiteten Gesetzentwurf nun enthalten sind die aus dem Gebäudeenergiegesetz herausgefallenen Zwischenziele für erneuerbare Wärme. So sollen bestehende Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit regenerativ erzeugter Wärme beschickt werden. Neue Wärmenetze sollen bereits zu Beginn einen Anteil regenerativ erzeugter Wärme von mindestens 65 Prozent vorweisen.

Allerdings gibt es hier auch diverse Ausnahmen. So sollen die zuständigen Landesbehörden auch eine Fristverlängerung um maximal fünf Jahre gewähren können, sofern die frühere Umsetzung „mit unverhältnismäßigen Kosten“ verbunden wäre. Auch wenn Planungen zur Dekarbonisierung des Wärmenetzes bis spätestens 2045 hier im Widerspruch stehen, soll die Fristverlängerung gewährt werden können.

Da der Bund mit Kosten von mehr als einer halben Milliarde Euro rechnet, soll es eine Bundes- und Länderförderung im Umfang von bis zu 50 Prozent für die Kommunen geben.

Bei der Neufassung durch das Bundesbauministerium wurden Impulse aus Wirtschaft und Verbänden eingearbeitet. Auch der intensiven Diskussion im Rahmen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wurde Rechnung getragen.