Ab Montag, dem 01. Mai, ändert sich für Betreiber kritischer Infrastruktur die Gesetzeslage. Es greifen das IT-Sicherheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 11 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das heißt: Es gibt erweiterte Berichtspflichten. So müssen die Kritis-Betreiber Systeme zum Erkennen von Cyberangriffen nachweisen. Damit trägt der Gesetzgeber der zuletzt deutlich gestiegenen Bedrohungslage Rechnung.
Netzbetreiber und jene von „Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten“ müssen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen, dass sie „in angemessener Weise“ dem Stand der Technik entsprechende Systeme und Prozesse zur Angriffserkennung eingerichtet haben. Diese müssen es den Kritis-Betreibern ermöglichen, kontinuierlich Bedrohungen zu identifizieren und gegen Störungen vorzugehen.
Das BSI hat dazu bereits im September letzten Jahres eine Orientierungs- und Umsetzungshilfe veröffentlicht.