
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften, das Ende Januar den Bundestag passiert hatte, zugestimmt. Die Novelle schreibt vor allem Anfangs- und Endpunkte der vom Bund als vordinglich benannten Stromtrassen fest. Da die konkrete Trassenplanung unter anderem auf Ebene von Behörden der Bundesländer erfolgt, war eine Zustimmung des Bundesrates unumgänglich. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zufolge sei nun der Weg frei für den weiteren Ausbau des Stromübertragungsnetzes in Deutschland. Der Netzausbau sei insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Abschaltung der Kohlekraftwerke und der verbleibenden Atomkraftwerke ein Schlüsselelement für eine erfolgreiche Energiewende.
Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet hierfür folgende Regelungen:
- Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das angehobene Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen.
- Zudem werden einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (u.a. Straffung von Anhörungen im sogenannten Nachbeteiligungsverfahren).
- Mit einer neuen Regelung für Speichersysteme im Energiewirtschaftsgesetz werden Vorgaben der europäischen Strombinnenmarkt-Richtlinie in nationales Recht überführt. Damit wird unter anderem ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019-2030 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen. Dabei handelt es sich um einen innovativen Ansatz zur Höherauslastung der Bestandsnetze.