Mit einem wahren Parforceritt und anschließendem Marathon haben Bundestag und Bundesrat kurz vor Ende der Legislaturperiode eine ganze Reihe an Anpassungen im Bereich Energierecht vorgenommen. Betroffen waren als Kernstück das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie in einzelnen Teilen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), das Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) sowie die Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Die Änderungen wurden Donnerstagnachmittag vom Bundestag auf den Weg gebracht und bereits am folgenden Tag vom Bundesrat ebenfalls verabschiedet. Für den Bundestag war dies die letzte reguläre Sitzungswoche in dieser Legislaturperiode.
Insbesondere die Regelungen des EnWG haben weitreichende Auswirkungen auch auf Stadtwerke. Die wichtigsten Regelungen betreffen:
Netze & E-Mobilität (inklusive Speicher)
- Verteilnetzbetreiber dürfen E-Ladepunkte nicht besitzen, entwickeln, verwalten oder betreiben. Es sei denn, dass regional der Markt die Infrastruktur nicht gestemmt bekommt.
- Übertragungsnetzbetreiber dürfen nicht Eigentümer einer Energiespeicheranlage sein. Sie dürfen diese auch nicht errichten, verwalten oder betreiben.
- Verteilnetzbetreiber dürfen dies dagegen schon, allerdings sieht das EnWG hierfür ein Ausschreibungsverfahren vor.
- Verteilnetzbetreiber müssen die geltenden Netzentgelte auf ihrer Webseite veröffentlichen und diese bei Anfragen unverzüglich in Textform mitteilen.
Gasnetzregulierung
- Die Regulierung von Wasserstoffnetzen erfolgt über das EnWG. Auch hier gilt der Unbundling-Grundsatz.
Strom- und Gasrechnungen
Diese müssen künftig explizit folgende Angaben enthalten:
- Name des EVU, ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht, zudem ist eine „unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme [zu] ermöglichen, […] [inklusive einer ] Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline“;
- belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer;
- die Vertragsdauer und die geltenden Preise;
- den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist;
- den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers;
- bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde;
- den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums;
- den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskunden;
- die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren einschließlich der für Verbraucherbeschwerden einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift;
- die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas;
- Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung in Energieangelegenheiten;
- Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente für Vertragsangebote der Stromlieferanten sowie
- die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist.
Gesonderte Ausweisung folgender Belastungen, sofern sie Kalkulationsbestandteil des Strompreises sind:
- Strom-/Energiesteuer;
- Konzessionsabgabe;
- jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach EEG, KWK-G, StromNEV, AbLaV;
- jeweils gesondert die Netzentgelte und Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung sowie
- bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach BEHG.
Der Rechnungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Rechnung muss (auf Kundenwunsch)
- als monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung erfolgen;
- unentgeltlich in elektronischer Form angeboten werden und
- mindestens einmal jährlich unentgeltlich in Papierform erfolgen.
Auch Energielieferverträge unterliegen jetzt teilweise neuen Regelungen. Sie müssen vor allem einfach und verständlich sein. Zudem müssen sie verpflichtend folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Energielieferanten;
- die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer;
- den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags;
- zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den vertraglichen Leistungen umfasst sind;
- die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden;
- die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist;
- den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise;
- Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen;
- den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel;
- die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;
- Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren sowie
- die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas.
Rollout intelligenter Messsysteme
Mit der MsbG-Novelle wird ein auf Anwendungsfälle fokussierter Rollout gewährleistet. Auch wird eine Klarstellung zur Nutzung eines systemischen Ansatzes bei der Digitalisierung und bei Mehrwertdiensten gemacht. Die Novelle definiert nun die Smart Meter Gateways als Baustein, der nur im Verbund und durch Interaktion mit Zählern, Anwendungen, Backendsystemen und Marktteilnehmern die angedachte Aufgabe erfüllen kann.
Stromkennzeichnung
Ein großer Einschnitt ist auch eine Veränderung bei der Stromkennzeichnung. Hier wird eine nachhaltige Präzisierung vorgenommen: Die Anteile des EEG-geförderten Stroms werden künftig nicht mehr in den Grünanteil des jeweiligen EVU eingerechnet. Das führt teilweise zu deutlichen Korrekturen des grünen Anteils nach unten.