PV: Deutlich verbesserte Konditionen

vom 11.01.2023

Der Solarbereich entwickelt sich in Deutschland wieder deutlich besser. Bis Ende November 2022 wurden nach Daten des Marktstammdatenregisters rund 6.800 Megawatt PV-Leistung neu installiert. Gut 820 Megawatt davon kommen sogar ohne EEG-Förderung aus. Dieser Boom führt dazu, dass aktuell durchaus beachtliche Wartezeiten für die Installation einer PV-Anlage einkalkuliert werden müssen.

Ein Grund dafür dürften auch zahlreiche Änderungen sein, die der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2023 greifen lässt, um die Dynamik des Zubaus zu erhöhen. Die folgenden Änderungen berücksichtigt auch unser Informationsblatt Besteuerung von PV-Anlagen, das wir überarbeitet haben. Es steht dem Netzwerk wie bisher kostenfrei zum Abruf bereit.

  • Umsatzsteuer bei Neukauf oder Umbau entfällt

Ab dem 1. Januar 2023 fällt für Erwerb, Lieferung und Installation einer PV-Anlage für das Eigenheim keine Umsatzsteuer mehr an. Das gilt auch für Solarstromspeicher und alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, sowie für Balkonkraftwerke. Diese steuerliche Privilegierung ist jedoch auf Anlagen bis 30 Kilowattpeakt begrenzt. Eine Nebenwirkung dieser Neuregelung (darauf weist die Fachzeitschrift „Finanztest“ hin): Bislang dürfen Lohnsteuerhilfevereine keine Arbeitnehmer beraten, die selbst Solarstrom erzeugen. Das ändert sich nun. Einen Haken hat die Neuregelung: Es ist noch nicht klar, ob dadurch auch die Anlagenpreise für Letztverbraucher sinken. Denn wie das Bundesfinanzministerium ausführt, sind zwar Händler und Hersteller angehalten, die Umsatzsteuerbefreiung weiterzugeben. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

  • Einspeiseerträge bleiben steuerfrei

Wer PV-Strom erzeugt und diesen ganz oder teilweise in das Netz einspeist, muss die anfallenden Einnahmen nicht versteuern. Das gilt ebenfalls für PV-Anlagen bis zu einer Maximalgröße von 30 Kilowattpeak. Bei Mehrfamilienhäusern und Mischnutzung gilt sogar nur eine Anlagengröße von maximal 15 Kilowattpeak. Diese Steuerbefreiung greift laut Bundesfinanzministerium rückwirkend bis zum 31. Dezember 2021. Die Verpflichtung zur Anmeldung als Anlagenbetreiber beim Finanzamt entfällt dadurch jedoch nicht. Umsatzsteuerrechtlich gelten Anlagenbetreiber mit Einspeisung weiterhin als Unternehmer.

  • Höhere Vergütungssätze

Für alle Anlagen, die zwischen dem 30. Juli 2022 und dem 31. Januar 2024 in Betrieb gingen/gehen, greift eine höhere Einspeisevergütung. Bei vorrangigem Eigenverrbauch und lediglich Überschusseinspeisung steigt die Vergütung bei Anlagen bis 10 kWp auf 8,2 Cent je Kilowattstunde, ab 10 kWp sind dies 7,1 Cent je Kilowattstunde. Im Falle der Volleinspeisung sind dies künftig bei Anlagen bis 10 kWp 13,0 Cent je Kilowattstunde, ab 10 kWp 10,9 Cent je Kilowattstunde. Wer von der höheren Einspeisevergütung profitieren will, muss dem Netzbetreiber im Startjahr vor Inbetriebnahme mitteilen, dass der Strom vollständig eingespeist werden soll. In den darauf folgenden Jahren muss die Mitteilung laut „Finanztest“ bis zum 1. Dezember vorliegen. Neu dabei ist, dass sich Anlagenbetreier so von Jahr zu Jahr für ein für sie ideales Modell entscheiden können.

  • Leistungsbegrenzung wird aufgehoben

Bislang mussten PV-Anlagenbetreiber im Größensegment bis 25 Kilowattpeak wahlweise die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Nennleistung drosseln oder die PV-Anlage mit einer Steuerungseinrichtung versehen. Das sollte einer möglichen Überlastung des Stromnetzes vorbeugen. Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Regelung bei Neuanlagen bis einschließlich sieben Kilowattpeak nicht mehr, die entsprechende Größenklasse bei Bestandsanlagen wurde bereits im Oktober 2022 von der Auflage befreit. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen die entsprechende Programmierung beibehalten.

Der Bund verspricht sich von den Änderungen und Anpassungen einen weiteren Schub für den Ausbau der Photovoltaik. Dies soll auch über eine deutliche Verschlankung bürokratischer Verfahren erreicht werden.

Energy Sharing hat nun eine gesetzliche Grundlage.