Bundestag und Bundesrat haben das Solarpaket I und das novellierte Klimaschutzgesetz verabschiedet. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bezeichnete die Einigung zum Solarpaket als „wichtige[n] Schritt zum Erreichen unserer Ausbauziele. […] Das Paket ist ein weiterer Booster für den Ausbau der Solarenergie. Damit beschleunigen und entbürokratisieren wir die gesamte Spannbreite der Solarenergie, vom Balkonkraftwerk über die größere Gewerbedachanlage bis zur großen Freiflächenanlage.“
Das Solarpaket bündelt eine Reihe von Gesetzesänderungen, um so die erhöhten Zubauraten für Photovoltaik zu erreichen und den PV-Zubau deutlich zu beschleunigen:
- Für größere Aufdach-Solaranlagen ab 40 Kilowatt wird die Förderung um 1,5 Cent je Kilowattstunde angehoben. Zusätzlich steigen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 Gigawatt pro Jahr ab 2026. Die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, wird auf 750 Kilowatt gesenkt.
- Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung bis zu 200 Kilowatt, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
- Ein Anlagenzertifikat wird erst ab einer Einspeiseleistung von 270 Kilowatt oder einer installierten Leistung von mehr als 500 Kilowatt erforderlich. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen.
- Die Anlagenzusammenfassung soll vereinfacht werden, indem eine Ausnahme für Dachanlagen hinter verschiedenen Netzanschlusspunkten vorgesehen ist. Eine Anlage auf dem benachbarten Wohnhaus führt demnach zukünftig nicht mehr dazu, dass die eigene Anlage größer gerechnet wird. Balkon-PV wird sogar ganz von den Zusammenfassungsregeln ausgenommen.
- Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb gehen. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber, die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.
- Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt.
- Bei Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen.
Details zu diesen und weiteren Inhalten gibt es über das BMWK.
Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes werde die Klimaschutzpolitik „vorausschauender, flexibler und dadurch effizienter“. Die Klimaschutzziele und die festgelegten jeweiligen Jahresemissionsmengen blieben unverändert bestehen. Durch die Reform dürfe nicht eine Tonne mehr CO2 ausgestoßen werden als mit dem bisherigen Gesetz.
Bisher galt: Wenn einzelne Sektoren gesetzliche Vorgaben zum Kohlendioxid-Ausstoß verfehlen, müssen die zuständigen Ministerien im nachfolgenden Jahr Sofortprogramme vorlegen. Das ändert sich nun, da das Minderungsziel sektorübergreifend betrachtet wird: Zielverfehlungen können so andernorts durch zusätzliche Minderungen ausgeglichen werden.
Kritiker sprechen durchaus von einer Art Lex Wissing: Denn im vergangenen Jahr verfehlten der Verkehrs- sowie der Gebäudebereich die Vorgaben deutlich. Bundesverkehrsminister Volker Wissing hatte zur Abwendung eines Sofortprogrammes mit drastischen Maßnahmen bis hin zu Fahrverboten am Wochenende gedroht, sollte der Bundestag die Novelle nicht bis Sommer beschließen.