Stadtwerke: Wichtige Urteile von OLG & OVG

vom 18.05.2022

Das nordrhein-westfälische Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster haben je ein auch für Stadtwerke relevantes Urteil gefällt.

Preisanpassungsbriefe müssen eindeutig erkennbar sein

Das OLG urteilte in einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Energieversorger Enni zugunsten der Klägerin. Demnach müssen Briefe, in denen Kundinnen und Kunden über Preisanpassungen informiert werden, klar als bedeutend erkennbar sein. Im konkreten Fall urteilte das OLG wie bereits in der unteren Instanz das Landgericht Kleve, dass der Enni-Brief wie ein „Werbeflyer“ aufgemacht worden sei. Aufgrund der Aufmachung messe ein Verbraucher dem Informationsmaterial keine Bedeutung bei und erwarte insbesondere nicht, dass sich darin vertragsrelevante Informationen oder Erklärungen befänden.

Laut dem Referenten für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW, Holger Schneidewindt, stellten intransparente Preiserhöhungsbriefe „Dauerbrenner“ in den Beratungsstellen dar. Das Urteil des OLG stärke den Verbraucherschutz und sende ein wichtiges Signal an alle Energieversorger.

Hinweis in eigener Sache: ASEW-Mitglieder unterstützen wir beim Thema mit einem Informationspaket Preisanpassungen. Dazu gehören auch Musterbriefe.

Abassergebühren jahrelang falsch berechnet

Auf zahlreiche nordrhein-westfälische Kommunen könnten teure Gebührenrückerstattungen zukommen. Denn das OVG in Münster urteilte in einem Musterverfahren, dass die Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen über Jahre auf falscher Grundlage berechnet wurden. Geklagt hatte ein Grundstücksbesitzer aus Oer-Erkenschwick. Sein Abwasserbescheid aus dem Jahr 2017 sei rechtswidrig erfolgt und zudem um 18 Prozent zu hoch ausgefallen.

Das OVG bemängelte mehrere Punkte, sieht aber die Politik in der Mit-Verantwortung. Im entsprechenden Gesetz des Landes fehle es an konkreten Vorgaben, an denen sich die Kommunen orientieren könnten. In den neuen Bundesländern gebe es solche Regelungen dagegen sehr wohl. An der bisherige Berechnungspraxis kritisierte das OVG unter anderem, dass die Stadt bei den Gebührenbescheiden die Abschreibungen und Zinsen so berechnet habe, dass diese die tatsächlichen Kosten für die Anlage wie die Abwasserrohre am Ende überschreiten. „Die Gebühren dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur stetigen Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung erforderlich sind“.

Beim kalkulatorischen Zinssatz dürfe zudem nicht wie im konkreten Fall der Durchschnitt der vergangenen 50 Jahre angelegt werden. Nach Auffassung des OVG ist hier nur ein Zeitraum von zehn Jahren statthaft. Statt des errechneten Zinssatzes von 6,52 Prozent käme so etwa lediglich ein Zins von 2,42 Prozent zustande.

Der IGH sieht die Staaten völkerrechtlich zum Klimaschutz verpflichtet.